Steuervorteile für Arbeitnehmer und Bewerber
Stand: 2019
Kosten, die Bewerbern/ Arbeitnehmern im beruflichen Kontext entstehen, sind als sog. Werbungskosten steuerlich absetzbar. Per Definition sind Werbungskosten Ausgaben, die dem Erwerb von Einnahmen dienen. Dies gilt allerdings nur für Arbeitnehmer, die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit beziehen. Selbstständige können keine Werbungskosten geltend machen, sondern erfassen ihre Betriebsausgaben in der sog. Einnahmen-Überschuss-Rechnung.
Die Aufschlüsselung der Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung lohnt sich nur dann, wenn die Werbungskosten nachweisbar den Werbungskostenpauschalbetrag (momentan 1000 Euro) übersteigen. Ansonsten werden pauschal 1000 Euro vom zu versteuernden Einkommen abgezogen.
Die 1000-Euro-Hürde wird von den meisten schon durch Anrechnung der "Pendlerpauschale" genommen. Hier genügt bereits ein Anfahrtsweg von 15 Kilometern (230 Arbeitstage x 15 Kilometer Einfachstrecke x 30 Cent Entfernungspauschale = 1035 Euro). Alle weiteren Werbungskosten bringen daher Steuerersparnis.
Für einige Werbungskosten können Sie in der Steuererklärung Pauschalbeträge angeben, für andere müssen Sie auf Nachfrage Nachweise vorhalten. Deshalb gilt: Belege und Rechnungen, die berufsbedingte Ausgaben ausweisen, sollten sorgfältig aufbewahrt werden. Trotzdem sind Sie zunächst mal nicht angehalten, die jeweiligen Belege Ihrer Steuererklärung anzuhängen. Im Zweifelsfall wird das Finanzamt einen entsprechenden Nachweis bei Ihnen anfragen.
Wenn Ihnen bereits Kosten durch die Arbeitsagentur oder Ihren Arbeitgeber ersetzt worden sind, können Sie diese nicht mehr als Werbungskosten anführen.
Bewerbungsaktivtäten
Absetzbar sind z. B. Kosten für Privatvermittler, Führungszeugnis, Bewerbungsratgeber, Bewerberkurse, Stellengesuche, Bewerbungsgespräche, Kurse, Bewerbungswebseiten, Beglaubigungen – auch wenn die Kosten während einer Arbeitslosigkeit oder Umschulung entstanden sind. Bei Kleinbeträgen sind statt Quittungsbelegen auch geschätzte Kosten möglich – je Bewerbung mit Bewerbungsmappe rund 8,50 Euro, ohne rund 2,50 Euro. Bewerbungsgespräche, Fahrt-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten können als Reisekosten (siehe da) bzw. mit einer Verpflegungspauschale geltend gemacht werden. Als Nachweis sollten Sie einen Bewerbungskalender führen, ergänzt mit einer Ablage, die die eigentlichen Bewerbungsdokumente (Bewerbungsschreiben, Antwortschreiben bzw. Empfangsbestätigungen) archiviert.
Arbeitsmittel
… wie Fachbücher, Fachzeitschriften, Aktentaschen, Büromaterialien, Büromöbel, Telefon und PC. Ohne Nachweise wird pauschal ein Betrag von 110 € anerkannt. Wenn ein Arbeitsmittel den zulässigen Höchstbetrag (derzeit: 952 Euro inkl. Mehrwertsteuer) unterschreitet, kann der volle Kaufpreis abgesetzt werden. Darüberhinaus müssen Sie Ihre Ausgaben über die Jahre der Nutzungsdauer monatlich genau verteilen.
Welche Arbeitsmittel über welchen Zeitraum abgeschrieben werden können, ist in sog. Abschreibungstabellen festgehalten (AfA-Tabellen). Sie sind auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums einsehbar. Wie das Abschreiben funktioniert, zeigt das folgende Beispiel:
Max Mustermann hat sich im Juni 2010 einen PC mit Drucker gekauft, den er zu Hause für berufliche Zwecke einsetzt. Insgesamt hat er 2100 Euro bezahlt. Ein Computer samt Peripherie hat eine Nutzungsdauer von 3 Jahren (36 Monate).
Die Kosten muss Max nun auf drei Jahre verteilen (700 Euro pro Jahr). In der Steuererklärung für 2010 kann er dafür aber lediglich 408 Euro geltend machen (sieben Zwölftel von 700 Euro, von Juni bis Dezember). Im Jahr 2011 hat der Computer also noch einen Restwert von 2100 - 408 = 1692 Euro.
Diesen Wert muss Max nun auf die restliche Nutzungsdauer der PC-Anlage von 29 Monaten verteilen. So kann Max in der Steuererklärung für das Jahr 2011 und 2012 (24 Monate) jeweils 701 Euro (= 1692 : 29 x 12) geltend machen, im Jahr 2013 (5 Monate) noch einmal 292 Euro (die Beträge werden aufgerundet).
Kontoführungsgebühr
Absetzbar sind 16 Euro pauschal für das Gehaltskonto. Höhere Kontoführungsgebühren müssen anhand von Kontoauszügen nachgewiesen werden.
Arbeitskleidung
… ist abzugsfähig, wenn diese nicht vom Arbeitgeber gestellt wird. Die Kleidung muss berufstypisch sein, z. B. Büro-, Labor- oder Ärztekittel, Arbeitsanzüge oder Schutzkleidung von Monteuren und Bauhandwerkern, Uniform, Zunft- oder Bühnenkleidung. Zivile Kleidung kann nur in Ausnahmefällen unter den Werbungskosten aufgeführt werden. Dabei muss es so gut wie ausgeschlossen sein, dass diese auch im privaten Alltag getragen wird. Zu den begründeten Ausnahmen in der Rechtsprechung zählen bspw:
- schwarzer Anzug und schwarze Hosen bei einem Kellner,
- schwarzer Anzug bei einem Leichenbestatter,
- Frack bei einem Orchestermusiker und Abendkleid bei einer Musikerin,
- Sportbekleidung bei Sportlehrern.
Übliche Straßenkleidung ist nicht abzugsfähig, auch wenn sie ausschließlich beruflich getragen wird. Es zählen auch die Reinigungskosten für Berufsbekleidung daheim. In vielen Fällen akzeptiert das Finanzamt einen Betrag von 100 Euro, ohne dass Belege erbracht werden müssten. Darüber hinaus existieren definierte Beträge für jeden Waschgang, jedes Bügeln oder Ablufttrocknen – in Abhängigkeit von der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen. Über die exakten Beträge gibt das Finanzamt Auskunft.
Arbeitszimmer
Wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sind für ein privates Arbeitszimmer nachweisliche Kosten bis zu einer Höhe von 1250 Euro absetzbar, darunter:
- Miete,
- Grundsteuer,
- Versicherungsbeiträge,
- Reinigung,
- Betriebskosten,
- Gebäudeabschreibung,
- Finanzierungskosten,
- Renovierung,
- übliche Ausstattung.
Wegekosten
Jeder Beschäftigte hat für die einfache Wegstrecke zur Arbeitsstelle Anspruch auf eine Entfernungspauschale von 30 Cent pro Kilometer. Die Pauschale gilt auch für Bus-, Bahn-, Motorrad-, Roller-, Radfahrer und Fußgänger – nur Flug- und Fährstrecken bleiben ausgenommen. Hier muss das Finanzamt die bezahlten Ausgaben für das Flug- und Fährticket berücksichtigen. Arbeitnehmer die außerhalb ihrer regelmäßigen Arbeitsstätte z. B. Kundentermine wahrnehmen, können den Hin- und Rückweg mit einer Kilometerpauschale abrechnen (siehe Reisekosten). Wer fünf Tage die Woche arbeitet setzt 230 Arbeitstage im Jahr an, bei sechs Arbeitstagen 280. Wer auf eine Entfernungspauschale von mehr als 4500 Euro kommt, muss dies Nachweisen z. B. mit Tankquittungen und Tickets. Fahrten mit dem Firmen-Pkw können nicht berücksichtigt werden. Auch entstandene Unfallkosten auf dem Arbeitsweg können steuerlich geltend gemacht werden.
Reisekosten
… hat jeder, der außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich unterwegs ist oder sich auswärts weiterbildet. Weiterhin können Reisekosten im Zusammenhang mit der Arbeitsplatzsuche oder einem beruflich bedingten Umzug entstehen. Reisekosten, die der Arbeitgeber erstattet, sind nicht mehr als Werbungskosten abzugsfähig.
Für jeden gefahrenen Kilometer mit dem Auto erhalten Sie die Dienstreisepauschale von 30 Cent. Alternativ weisen Sie die tatsächlichen Kosten nach (Kilometerleistung des Autos, Ticket- und Mietwagenkosten). Gegebenenfalls kommen Übernachtungskosten und Reisenebenkosten (Parktickets, Autobahngebühren, Gepäcktransport, Eintrittsgelder...) hinzu. Der Mehraufwand für Verpflegung wird mit einer Verpflegungspauschale abgegolten. Sie beträgt für Dienstreisen innerhalb Deutschlands:
- ab 8 Stunden Abwesenheit 12 Euro,
- bei über 24 Stunden Abwesenheit 24 Euro für jeden ganzen Tag der Abwesenheit
Bei mehrtägigen Dienstreisen werden für An- und Abreisetage 12 Euro veranschlagt. Die Verpflegungspauschale gilt maximal für die ersten drei Monate der auswärtigen Tätigkeit.
Wenn Sie für Reisenebenkosten keine Belege haben, sollten Sie nach jeder Auswärtstätigkeit einen Eigenbeleg mit Ort, Tag, Art und Betrag der Aufwendung anfertigen. Viele Finanzämter erkennen einen geschätzten angemessenen Betrag auch so an.
Umzug
Wer beruflich bedingt umzieht, muss weniger Steuern zahlen, vorausgesetzt, dass der Arbeitgeber die Kosten nicht ersetzt. Ein Umzug ist beruflich bedingt:
- bei einem neuen Job oder einer Versetzung,
- beim ersten Job,
- wenn die Anreisebedingungen zur Arbeit sich aus Alters- oder Gesundheitsgründen wesentlich verbessern,
- wenn die neue Wohnung viel näher am Arbeitsplatz und in kürzester Zeit zu Fuß zu erreichen ist,
- aufwendige Ortsdurchfahrten zur Arbeit entfallen.
In diesen Fällen kann eine Umzugskostenpauschale geltend gemacht werden ODER stattdessen die nachgewiesenen höheren Kosten. Die Pauschale beträgt:
- für Ledige 811 Euro,
- für Verheiratete 1622 Euro,
- zuzüglich 357 Euro für jede weitere im Haushalt des Steuerzahlers lebende Person.
Die Pauschbeträge erhöhen sich um 50 Prozent, wenn in den letzten 5 Jahren ein weiterer beruflich veranlasster Umzug erfolgt ist.
Ausgaben, die mit Belegen zusätzlich zur Pauschale abzugsfähig sind:
- Transport der Einrichtung inklusive Verpackung und Versicherung,
- Fahrten am Umzugstag von der alten zur neuen Wohnung,
- Verpflegung am Umzugstag,
- Übernachtung am Umzugstag,
- Umzugskartons,
- Kosten für Fahrt, Verpflegung und Übernachtung für die Wohnungssuche,
- Miete der alten Wohnung,
- Miete der neuen Wohnung + Kosten für Makler, Inserate und Telefongespräche,
- Kosten für ein nicht verkauftes/ nicht weitervermietetes Eigenheim,
- zusätzlicher Hilfsunterricht bei Schulkindern,
- Kochherd, wenn der Kochherd in der alten Wohnung Eigentum des Mieters war oder für die neue Küche nicht geeignet ist,
- Wiederbeschaffung von Hausrat bei Verlust/ Beschädigung während des Umzugs,
Ausgaben, die mit Belegen statt einer Umzugspauschale abzugsfähig sind:
- Abbau und Neuanschluss von Beleuchtung,
- Abbau und Aufbau von Einbauküchen,
- Veränderungen an Elektro-, Gas- und Wasserleitungen,
- Ändern von Antennen, Anpassen von Radios und Fernsehern,
- Anschlusskosten für Telefon und Fax,
- Abbau und Neuanschluss einer Geschirrspülmaschine,
- Reparatur- oder Anschaffung beschädigter Güter,
- Anschaffung von Mülltonnen,
- Umschreibung von Personalausweisen,
- Ummeldung des Pkw-Kennzeichens,
- Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung laut Mietvertrag,
- Trinkgeld für das Umzugspersonal,
- Abnehmen, Anbringen, Ändern von Rollos,
Doppelter Haushalt
Wer eine Zweitwohnung benötigt, um von dort aus seinen Arbeitsplatz zu erreichen, kann die Kosten von der Steuer absetzen. Nach wie vor muss die erste Wohnung der Lebensmittelpunkt sein, d. h. Sie bewohnen Ihren Haushalt regelmäßig und führen diesen selbst. Bei Singles verlangen die Beamten oft Nachweise. Für einen Lebensmittelpunkt sprechen:
- die Mitarbeit in Vereinen oder Hobbys am Heimatort,
- viele Heimfahrten – zwei Heimfahrten im Monat reichen in der Regel aus.
Weiterhin gilt: - der eigene Hausstand ist immer dort, wo die Familie/ der Ehepartner lebt,
- Kinder, die im Haus ihrer Eltern wohnen, müssen dort eine eigene Wohnung haben und ihren Haushalt selbst bestreiten,
- der Hausstand ist auch dann noch ein “eigener”, wenn man sich Sanitär- und Küchenräume mit anderen Bewohnern teilt,
Ein gelegentlich gemietetes Zimmer gilt nicht als Zweitwohnung.
Folgende Kosten können Sie bei doppelter Haushaltsführung geltend machen:
- Umzug: zu Beginn und am Ende des doppelten Haushalts, wenn die Familie nachzieht und wenn der Zweitwohnsitz an einen anderen Arbeitsort verlegt wird
- Unterkunft: Miete, Renovierungs- und Reinigungskosten, Zweitwohnungssteuer, Betriebskosten, Maklergebühren, Kosten für übliche Einrichtung
- Verpflegung: Für die ersten drei Monate gibt es Tagespauschalen wie bei Dienstreisen (siehe Reisekosten)
- Heimfahrten: zum einen für die erste/ letzte Heimfahrt zu Beginn/ Ende der doppelten Haushaltsführung, zum anderen: maximal eine Heimfahrt pro Woche für die Zwischenzeit
- Fahrten von Zweitwohnung zur Arbeit: die Entfernungspauschale bis zur Höchstgrenze von 4500 Euro im Jahr oder höhere tatsächliche Kosten mit Ticketnachweis oder Belegen über die Kilometerleistung des Autos
Bildungskosten
Nach der ersten Berufsausbildung zählen alle Ausgaben für berufliche Weiterbildung als Werbungskosten – und zwar in voller Höhe. Ausschlaggebend ist, dass mit dem neuen Wissen Geld verdient werden soll – auch wenn die Einnahmen später unerwartet ausbleiben. Hierzu zählen:
- Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung,
- Zweit-, Aufbau-, Master- oder Ergänzungsstudium,
- Promotion, Praktikum oder Anerkennungsjahre,
- Meisterkurse,
- Umschulung oder Weiterbildung,
- Ausbildung als Dienstverhältnis (z. B. Vorbereitungsdienst für angehende Juristen),
- Sprach-, Studienreisen und Kongresse, sofern sie ausschließlich beruflich begründet und so straff organisiert sind, dass für private Interessen kaum Zeit lassen.
Abzugsfähig sind außerdem:
- Fahrtkosten (Entfernungspauschale),
- Reisekosten,
- Arbeitsmittel,
- Gebühren, Honorare, Zinsen,
- Doppelter Haushalt.
Bewirtungskosten
Anerkannt werden Kosten, die aus rein beruflichen Gründen anfallen. Bei Arbeitnehmern sind Bewirtungskosten prinzipiell nur bei Außendienstlern möglich, wenn diese einen (potenziellen) Kunden einladen. Geltend gemacht werden können schlussendlich aber nur 70 % der Kosten. Die Absetzung einer betrieblichen Geburtstags- oder Beförderungsfeier ist nicht möglich. Der Bewirtungsbeleg muss maschinell erstellt sein und alle Speisen und Getränke auflisten.
Sonstige abzugsfähige Werbungskosten
Weiterhin sind als Werbungskosten abzugsfähig:
- Berufshaftpflicht, Rechtsschutz- und Unfallversicherungen,
- beruflich bedingte Anwalts- und Gerichtskosten,
- die Ausübung eines Ehrenamtes als Betriebs-, Personalrats-, Gewerkschafts-, Berufsverbandsmitglieds,
- Kundengeschenke von Arbeitnehmern mit erflogsabhängigem Gehalt (max. 35 Euro pro Kunde),
- Diebstahlverlust auf einer Dienstreise,
- Kosten eines Unfalls auf dem Weg zur Arbeitsstätte oder zur Zweitwohnung.