Anspruch auf ein Arbeitszeugnis
- jeder Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, auch Praktikanten, Azubis, Minijobber und freie Mitarbeiter (§ 630 BGB, § 109 Gewerbeordnung, § 16 Berufsbildungsgesetz)
- wer als Selbstständiger keinen Dienstgeber hat, der ein Zeugnis verfassen könnte, der sollte auf einer 3. Seite ein Tätigkeitsprofil anlegen
- es ist zu unterscheiden zwischen einfachen und qualifizierten Arbeitszeugnissen
- Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis haben Sie nur dann, wenn Sie es rechtzeitig verlangen – fordern Sie Ihr Zeugnis am besten ein, sobald Sie von der Kündigung erfahren haben
- in der Regel sollten Sie ein qualifiziertes Zeugnis verlangen, da man Ihnen sonst unterstellen könnte, Sie möchten mit dem einfachen Zeugnis Fehlverhalten oder schlechte Leistungen kaschieren oder Sie hätten es versäumt, das qualifizierte Zeugnis rechtzeitig einzufordern
Rechtliche Besonderheiten bei der Beanspruchung
- informieren Sie sich, ob in Ihrem Arbeitsvertrag diesbezüglich eine Anspruchsfrist geregelt ist – unter Umständen beträgt diese nur einen Monat!
- Ihr Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis kann verwirken, wenn Sie ihn über mehrere Monate lang nicht geltend gemacht haben (in den Gerichtsurteilen wird eine Spanne von 6 – 10 Monaten genannt) oder der Arbeitgeber außer Stande ist, ein wahrheitsgemäßes Zeugnis auszustellen (BAG, BB 1989, 978; LAG Düsseldorf, DB 95, 1135; BAG 17.02.1988, 5 AZR 638/86; ArbG Frankfurt 28.10.2004, 15 Ca 10684/04)
- auch vorübergehend beschäftigte Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis, ein genauer Zeitraum ist aber gesetzlich nicht geregelt
- die Rechtsprechung erachtet einen Zeitraum von 6 Wochen für hinreichend, um einen Arbeitnehmer zu beurteilen (LAG Köln, 30.03.2001, 4 Sa 1485/00)
- Grundlage für den Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis ist ein auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis – die tatsächliche Dauer ist nicht maßgeblich, d. h. auch nach zwei Tagen sollte ein Arbeitgeber in der Lage sein, Führung und Leistung zu beurteilen, aber:
- der Arbeitgeber hat das Recht, angesichts des kurzen Zeitraumes auf die Schwierigkeit der Beurteilung hinzuweisen (LAG Düsseldorf, Kammer Köln, 14.05.1963, 8 Sa 177/63)
- Ihr Anspruch auf ein Arbeitszeugnis erlischt, wenn er erfüllt worden ist (§ 362 I BGB), daher kann es sich schwierig gestalten, wenn Sie ein qualifiziertes Zeugnis verlangen, nachdem Sie bereits ein einfaches Zeugnis eingefordert und erhalten haben (LAG Rheinland-Pfalz, 02.01.2003, 10 Sa 405/02)
- Sie müssen Ihr Arbeitszeugnis beim Arbeitgeber einholen, nur unter besonderen Umständen kann der Arbeitgeber dazu angehalten sein, dem Arbeitnehmer das Zeugnis zu schicken – wenn z. B. dem Arbeitnehmer unverhältnismäßig hohe Kosten dadurch entstehen würden (BAG 08.03.1995, 5 AZR 848/93)