Zeugnisgrundsätze
Abseits von formalen, das heißt äußerlichen Kriterien, müssen Zeugnisse auch bestimmten inhaltlichen Kriterien gerecht werden. Folgende Zeugnisgrundsätze haben sich herauskristallisiert:
- Ihr Zeugnis muss der Wahrheit entsprechen: es dürfen keine falschen Tatsachen, Behauptungen oder Verdächtigungen enthalten sein, einmalige Vorfälle dürfen nicht verallgemeinert werden. Negative Aspekte gehören aber dann erwähnt, wenn Sie für das gesamte Beschäftigungsverhältnis charakteristisch waren (BAG 23.06.1960, 5 AZR 560/58). Auch schwerwiegende Verfehlungen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen – z. B. Diebstahl oder Unterschlagung – müssen im Zeugnis erwähnt werden (BGH 22.9.1970, VI ZR 193/69).
- Ihr Zeugnis muss wohlwollend formuliert sein: es darf Kritik enthalten, soll den Arbeitnehmer aber nicht wörtlich schlechtreden, um sein berufliches Fortkommen nicht unnötig zu erschweren (BGH 26.11.1963, VI ZR 221/62).
- Ihr Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein: es dürfen keine Doppeldeutigkeiten, Codewörter oder Geheimbotschaften enthalten sein (§ 109, Abs. 2 der Gewerbeordnung). Dazu gehören beispielsweise die berüchtigten Ausrutscher neben der Unterschrift oder die Verwendung von Ausrufezeichen zur Ironisierung von Aussagen.
- Ihr Zeugnis muss in den Angaben vollständig sein: und zwar so, dass sich ein künftiger Arbeitgeber ein klares Bild von den Kompetenzen und Eigenschaften des Arbeitnehmers machen kann (BAG 12.08.1976, 3 AZR 720/75). Dazu zählt z. B. auch die Erwähnung von Vertretungstätigkeiten des Abteilungsleiters.
- das Zeugnis soll Leistungen und Verhalten individuell würdigen, insbesondere nach einer langjährigen Beschäftigung (LAG Baden-Württemberg 06.02.1968, 4 Ta 14/68). Ein Zeugnis, das ausschließlich aus allgemeinen Floskeln besteht, würde diesem Anspruch nicht gerecht werden.