Was steht in meiner Gehaltsabrechnung?
Stand: 2019
Anspruch auf eine Gehaltsbrechnung
Nach § 108 der Gewerbeordnung muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Abrechnung über die Zahlung des Arbeitsentgelts erteilen. Diese Verpflichtung entfällt nur dann, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten Abrechnung nicht geändert haben.
Die Gehaltsabrechnung ist ein wichtiges Kontrollinstrument für den Arbeitnehmer, anhand dessen überprüft werden kann, ob die eigene Arbeitsleistung vertragsgemäß bezahlt wird. Natürlich können sich auch hier Fehler einschleichen – gerade, wenn flexible Gehaltsbestandteile (Nacht- oder Feiertagszuschläge) einkalkuliert werden, oder der Wechsel in eine andere Gehaltsklasse ansteht. → Reklamation falscher Gehaltsabrechnungen
Die Zustellung erfolgt meist auf dem Postweg – obwohl der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet ist, denn als Arbeitspapier unterliegt die Gehaltsabrechnung streng genommen der Holschuld des Arbeitnehmers. Die Abrechnung kann auch in elektronischer Form erteilt werden (z. B. als Download im Intranet), sofern sichergestellt ist, dass die Daten vor Fremdzugriff geschützt sind, z. B durch Log-In-Mechanismen und verschlüsselte Übertragung.
Arbeitnehmer erhalten die Gehaltsabrechnung spätestens mit Fälligkeit des Gehalts (in der Regel zum 1. des Folgemonats oder 15. des laufenden Monats), üblicherweise aber schon einige Tage früher.
Beispiel einer Gehaltsabrechnung
Welche inhaltlichen Bestandteile auf dem Gehaltszettel erscheinen, ist in der sog. Entgeltbescheinigungsverordnung geregelt. Demnach könnte eine Gehaltsabrechnung in vereinfachter Form zum Beispiel so aussehen:
Persönliche Daten
Empfänger: Auf der Gehaltsabrechnung muss der Empfänger ausgewiesen sein. Es handelt sich um ein vertrauliches Dokument, das nur den betreffenden Arbeitnehmer etwas angeht.
Arbeitgeber: Name und Anschrift des Arbeitgebers müssen auf der Gehaltsabrechnung erscheinen.
Steuerklasse: Steuerklassen sind dazu da, die monatliche Steuerlast so zu verteilen, dass über das Jahr nicht zu viel vom Brutto an den Staat abgeführt wird. Denn es macht einen Unterschied, ob man das Geld monatlich in der Tasche hat oder erst mit der Einkommensteuerklärung am Jahresende wieder rausbekommt. Ehepaare können zwischen der Steuerklassen-Kombination 4/4 ode 3/5 wählen. Ledige Arbeitnehmer landen automatisch in Steuerklasse 1, für Alleinerziehende ist Steuerklasse 2 vorgesehen. Steuerklasse 6 ist Nebentätigkeiten vorbehalten.
Konfession: Entscheidet darüber, ob Sie kirchensteuerpflichtig sind oder nicht. Siehe Kirchensteuer.
Kinder: Wer Kinder hat, vermindert die Steuerlast durch Kinderfreibeträge. Begünstigungen ergeben sich in jedem Fall bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer. Bei der Einkommensteuer führt der Kinderfreibetrag zu Erleichterungen, wenn die Steuerersparnis höher ausfällt als durch den Bezug von Kindergeld. Diese sog. Günstigerprüfung erfolgt automatisch durch das Finanzamt. Die meisten Eltern nehmen den Freibetrag jedoch nicht in Anspruch, da sich bei Gering- und Normalverdienern ein größerer Vorteil aus dem Kindergeld ergibt. Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Kindergeld und Kinderfreibetrag ist ausgeschlossen.
Personalnummer: Jeder Mitarbeiter erhält bei der Einstellung eine Personalnummer zur eindeutigen Identifikation. So ist sichergestellt, dass keine Verwechslungen auftreten, z. B. bei Mitarbeitern mit identischem Namen.
Geburtsdatum des Beschäftigten.
Beschäftigungsbeginn: Je nach (tarif-)vertraglicher Vereinbarung können sich Erfahrungsstufen oder Dienstalterszulagen positiv auf das Gehalt auswirken.
Krankenkasse: Die Sozialversicherungsbeiträge werden vom Arbeitgeber an die gesetzliche Krankenkasse des Arbeitnehmers überwiesen. Ist ein Arbeitnehmer länger als 6 Wochen krankheitsbedingt arbeitsunfähig, zahlt die Krankenkasse als Entgeltersatzleistung das sog. Krankengeld.
Sozialversicherungsnummer: Die SV-Nummer dient der Identifikation von Personen in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Steuer-ID: Identifikationsnummer, die dauerhaft von den Finanzbehörde vergeben wird, um Steuerzahler eindeutig zu identifizieren.
Beitragsgruppenschlüssel: Anhand des Beitragsgruppenschlüssels werden die Beiträge zur Sozialversicherung berechnet und zugeordnet. Die vier Stellen stehen für Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Eine “1” kennzeichnet den allgemeinen Beitrag.
Personengruppenschlüssel: Der Personengruppenschlüssel ist für die Meldung zur Sozialversicherung von Bedeutung und kennzeichnet die jeweilige Beschäftigungsform. Der Standardschlüssel ist 101 für sozialversicherungspflichtige Beschäftigte ohne besondere Merkmale. Daneben gibt es aber auch andere Schlüssel für Praktikanten, Auszubildende, Werkstudenten etc., die jeweils unterschiedliche Auswirkungen auf die Berechnung der SV-Beiträge haben.
PV-Kinderlosenzuschlag: Ohne Kinder erhöht sich der Beitrag zur Pflegeversicherung um 0,25 %.
Bankverbindung: Zur Überweisung des Gehalts.
Gehaltsbestandteile und Abzüge
Grundgehalt: Vertraglich zugesichertes Basisgehalt ohne Zulagen (z. B. Provisionen), Zuschläge (Nachtarbeits-, Sonn-, Feiertags- oder Schichtzuschlag) oder Sonderzahlungen.
Zulage: Fixer Gehaltsbestandteil für besondere Tätigkeiten, z. B. mit Führungsverantwortung. Zulagen sind steuer- und sozialabgabenpflichtig.
Zuschläge: Zuschläge werden i. d. R. stundenbasiert berechnet: Stundensatz mal Anzahl Stunden mal Prozentsatz. Überstundenzuschläge sind steuer- und sozialabgabenpflichtig. Nur die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind in bestimmten Grenzen steuer- und beitragsfrei.
Sonderzahlung: Einmalige Zusatzzahlung in bestimmter prozentualer Höhe des Jahresdurchschnittsgehalts (z. B. als Weihnachts- oder Urlaubsgeld oder Gewinnbeteiligung).
Betriebliche Altersvorsorge: Freiwillige oder tarifvertragliche vereinbarte Zahlung zur Altersvorsorge, die entweder arbeitgeber- oder arbeitnehmerfinanziert (“Entgeltumwandlung”) ist. Die bAV ist ähnlich wie die Riesterrente eine Zusatzversorgung zur gesetzlichen Rente. Die Beiträge sind zunächst steuerfrei, im Rentenbezug jedoch steuerpflichtig. Das ist trotzdem ein Vorteil, da die Steuerlast als Rentner geringer ausfällt. Die bAV-Beiträge werden auf dem Gehaltszettel zunächst dem Bruttogehalt zugerechnet und mindern das steuer- und sv-pflichtige Brutto. Dem Nettogehalt werden sie dann ohne Abzüge zugerechnet und anschließend wieder abgezogen. Die Überweisung erfolgt auf ein separates Vorsorgekonto.
Vermögenswirksame Leistungen: VWL dienen der Vermögensbildung von Arbeitnehmern mit geringen Einkommen. Dabei eröffnet der Arbeitnehmer einen Sparvertrag und beauftragt den Arbeitgeber zur Überweisung der Sparbeträge auf ein VWL-Sparkonto. Der Arbeitgeber kann die VWL freiwillig mit einer Zulage in vertraglich bestimmte Höhe fördern (max. 40 Euro pro Monat). Der Staat bezuschusst VWL-Sparverträge mit einer Arbeitnehmersparzulage oder Wohnungsbauprämie, wenn das jährliche zu versteuernde Gehalt nicht mehr als 20.000 Euro beträgt (bzw. doppelt so viel bei gemeinsamer Veranlagung). Um in den Genuss der Höchstförderung zu kommen, können Arbeitnehmer geringere Arbeitgeberbeiträge aus eigener Tasche aufstocken. Zahlt der AG also nur 20 Euro Zulage, kann der AN mit 20 Euro aus seinem Nettogehalt auf 40 Euro aufstocken. Die VWL-Zulagen des AGs sind steuer-/beitragspflichtig.
Gesamtbrutto: Summe aller Gehaltsbestandteile vor Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen.
Steuerbrutto: Summe aller steuerpflichtigen Gehaltsbestandteile. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind in bestimmten Grenzen steuer- und beitragsfrei und von dieser Summe ausgenommen. Gleiches gilt für Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge.
Sozialversicherungsbrutto: Summe aller Gehaltsbestandteile, für die Sozialversicherungsbeiträge fällig werden. Meist entspricht das Sozialversicherungsbrutto dem Steuerbrutto. Im Einzelfall sind jedoch Abweichungen möglich, z . B. wenn das Gehalt die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt. Auch werden Eigenbeiträge für die betriebliche Altersvorsorge ab einer bestimmten Höhe sozialversicherungspflichtig, obwohl gleichzeitig Steuerfreiheit besteht.
Einkommensteuer: Die Einkommensteuer wird auf das Einkommen erhoben. Der Einkommensteuersatz orientiert sich an der Höhe des Einkommens. Für Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags sind keine Steuern fällig (Ausnahme: Steuerklasse 5 oder 6). Oberhalb des Grundfreibetrags liegt der Eingangssteuersatz derzeit bei 14 %, der Spitzensteuersatz bei 42 %. Welche Gehälter wie stark besteuert werden, lässt sich aus Monatslohnsteuertabellen ablesen oder mithilfe von Brutto-Netto-Rechnern ermitteln. Die endgültige Festsetzung der Einkommensteuer erfolgt jedoch erst nach Bearbeitung der Einkommensteuererklärung durch das Finanzamt. Einkommensteuerpflichtig sind am Ende nämlich nur steuerpflichtige Bruttoeinnahmen abzüglich Werbungskosten und Sonderausgaben.
Einkommensteuer Einmalbezug: Die Einkommensteuer auf einmalige Bezüge berechnet sich am Beispiel wie folgt:
- Summe der voraussichtlichen Jahresbezüge (12 x 3120 Euro) bilden
- Jährl. Einkommensteuer von 1. ermitteln (5562 Euro)
- Summe aus 1. und des Einmalbezugs ermitteln (37440 + 395 = 38835 Euro)
- Einkommensteuer von 3. ermitteln (5934 Euro)
- Differenz von 4. und 1. ermitteln (5934 - 5562 = 372 Euro)
Prozentual betrachtet werden Sonderzahlungen steuerlich scheinbar deutlich höher belastet als laufende Bezüge. Gefühlt bleibt also weniger Netto übrig, als man es gewohnt ist. Tatsächlich ergeben sich aber steuerliche Vorteile, wenn die Sonderzahlung auf das Jahreseinkommen angerechnet und erst dann die Einkommensteuer erhoben wird. Zwar erhöht sich durch das höhere Einkommen auch der Einkommensteuersatz um einige Prozentpunkte, so dass auch für die anderen Monate eine “Nachzahlung” fällig wird. Aber: die anfallende Steuer fällt geringer aus, als wenn sich das Monatsbrutto um den Betrag der Sonderzahlung erhöhen würde.
Am Beispiel: Die zusätzliche Steuerlast durch die Sonderzahlung beträgt 372 Euro. Für ein Monatsbrutto von 3120 + 1395 = 4515 Euro wären allerdings 875,33 Euro Lohnsteuer fällig. Für die normalen laufenden Bezüge ergibt sich eine Einkommensteuer von 463,50. Eine addierte Sonderzahlung würde also mit 875,33 - 463,50 = 411,83 Euro mehr zu Buche schlagen. Das wären 411,83 - 372 = 39,83 Euro mehr als bei der Jahresveranschlagung.
Solidaritätszuschlag: Der Solidaritätszuschlag ist eine Zusatzsteuer zur Finanzierung der Kosten der deutschen Einheit. Der “Soli” wird auf die Einkommensteuer erhoben. Ausgenommen bleiben Geringverdiener mit einem jährlichen Einkommensteueraufkommen unterhalb von 973 Euro. Bis zu einer Grenze von 1340 Euro (Alleinveranlagung) steigt der Soli dann schrittweise an, bis der volle Beitragssatz von derzeit 5,5 % erreicht ist. Wie bei der Kirchensteuer senken Kinderfreibeträge die Bemessungsgrundlage des Soli.
Kirchensteuer: Sofern das Einkommen über den Grundfreibetrag hinausgeht, sind Angehörige der evangelischen oder römisch-katholischen Kirche kirchensteuerpflichtig. Mitglieder der muslimischen Religionsgemeinschaft zahlen keine Kirchensteuer. Die Kirchensteuer beträgt abhängig vom Wohnort derzeit 8 - 9 % der Einkommensteuer (im Beispiel werden die Einkommensteuerbeträge der laufenden und der einmaligen Bezüge addiert). Sind Kinder vorhanden, mindern sich die Abzüge – und zwar auch dann, wenn Kindergeld in Anspruch genommen wird. Der Kinderfreibetrag wird hier anteilig (auf Basis eines Monats) vom Steuerbrutto abgezogen, so dass die Kirchensteuer auf Grundlage einer “fiktiven Einkommensteuer” berechnet wird.
Krankenversicherung: Krankenversicherte profitieren von Leistungen zum Erhalt / zur Wiederherstellung der Gesundheit wie z. B. ärztliche Behandlung, Vorsorgeuntersuchungen oder Krankengeld. Den Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung (derzeit 14,6 % des sozialversicherungspflichtigen Bruttolohns) teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils zur Hälfte. Hinzu kommt ein kassenindividueller Zusatzbeitrag (prozentual vom SV-pflichtigen Bruttolohn), der der ab 2019 ebenfalls wieder in gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen wird. Krankenversicherungsbeiträge werden nur bis zu einer bestimmten Einkommenshöhe (oberhalb der sog. Beitragsbemessungsgrenze) erhoben. Bei geringfügig Beschäftigten leistet allein der Arbeitgeber einen Beitrag in Höhe von derzeit 13 % des Arbeitsentgelts.
Pflegeversicherung: Die Pflegeversicherung deckt das Risiko der Pflegebedürftigkeit ab und finanziert u. a. ambulante und stationäre Pflegemaßnahmen. Der Beitrag zur PV beträgt derzeit 3,05 % des sozialversicherungspflichtigen Bruttos und wird je zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen. AN ohne Kinder leisten zudem einen PV-Kinderlosenzuschlag in Höhe von 0,25 % des SV-Bruttos. Einkommensanteile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze bleiben beitragsfrei. Auf das Entgelt geringfügig Beschäftigter wird ebenfalls kein Beitrag erhoben.
Rentenversicherung: Mit der Zahlung von Beiträgen in die Rentenversicherung erwerben Arbeitnehmer Ansprüche auf die gesetzliche Altersrente. Der Beitrag zur Rentenversicherung beträgt derzeit 18,6 % des sozialversicherungspflichtigen Bruttos und wird jeweils zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Einkommensanteile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze bleiben abzugsfrei. Sofern sich Mini-Jobber nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, sind auch sie mit 3,6 % beitragspflichtig (die übrigen 15 % entfallen auf den AG).
Arbeitslosenversicherung: Die Zahlung von Beiträgen in die Arbeitslosenversicherung berechtigt unter bestimmten Voraussetzungen zum Bezug von “Arbeitslosengeld 1” zur Sicherung des Einkommens im Falle von Arbeitslosigkeit. Weitere Leistungen wie Berufsberatung, Vermittlung und Weiterbildung können außerdem in Anspruch genommen werden. Der Beitragssatz von derzeit 2,5 % des sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens wird jeweils zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen. Einkommensanteile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze bleiben abzugsfrei. Mini-Jobber sind von der Beitragspflicht ausgenommen.
Gesetzliches Netto: Summe aller Gehaltsbestandteile nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen.
Auszahlungsbetrag: Summe aller Gehaltsbestandteile nach Abzug individueller Sonderabgaben vom gesetzlichen Netto, z. B. vermögenswirksame Leistungen, betriebliche Altersvorsorge, private Inanspruchnahme von Dienstfahrzeugen etc.
Muss ich Gehaltsabrechnungen archivieren?
Nachdem Sie Ihr Gehalt auf Richtigkeit geprüft haben, stellt sich die Frage, ob ein Gehaltszettel noch für andere Zwecke aufbewahrt werden sollte. Kurzum: ja, das sollte er. Unter Umständen können Gehaltsabrechnungen nämlich für die Steuererklärung oder den Nachweis des Rentenversicherungsverlaufs relevant werden.
Zum Ausfüllen der Steuererklärung wird eigentlich der Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung herangezogen. Die dort enthaltenen Jahreswerte wie bspw. Bruttoarbeitslohn, Lohnsteuer etc. werden dann in die entsprechenden Formularfelder der Steuererklärung eingetragen. Statt dessen ist es aber auch möglich, die Jahreswerte der letzten Gehaltsabrechnung des Jahres zu übertragen – die darin enthaltenen Beträge sind mit den Beträgen auf dem Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung identisch.
Noch wichtiger können Gehaltszettel für den Nachweis des Rentenversicherungsverlaufs sein. Zwar melden Arbeitgeber die Sozialversicherungsdaten an die Rentenkasse – trotzdem kann nie ganz ausgeschlossen werden, dass Dokumente oder Daten bei einer Behörde verloren gehen – zumal es sich um einen Zeitraum handelt, der sich über mehrere Jahrzehnte erstreckt. Wenn Sie im Falle des Falles Ihre Beschäftigungszeiten nicht nachweisen können, ist das möglicherweise mit Einbußen beim Rentenbezug verbunden. Zur Sicherheit genügt es eigentlich, die Meldebescheinigung zur Sozialversicherung zu archivieren – dieses Dokument bekommt jeder Arbeitnehmer zusammen mit der letzten Gehaltsabrechnung des Jahres, spätestens im Februar des Folgejahres. Ein weiteres Backup in Form der Gehaltsabrechnungen kann aber nie schaden.
Fazit: Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte seine Gehaltsabrechnungen gut sortiert bis zum Rentenbeginn aufbewahren.
Falsche Gehaltsabrechnung reklamieren
Wenn Sie feststellen, dass Ihre Gehaltsabrechnung Fehler enthält, sollten Sie eine Korrektur nicht auf die lange Bank schieben. Sind in Ihrem Arbeitsvertrag Ausschlussfristen vereinbart, bleiben Ihnen nur wenige Monate Zeit, um eine Berichtigung zu veranlassen. Nach Ablauf der Ausschlussfrist, müssen Sie damit leben, dass Ihre Ansprüche erloschen sind – zumindest vom juristischen Standpunkt aus gesehen. Das muss natürlich nicht heißen, dass man sich am Ende nicht trotzdem gütlich einigen kann.
Wenn Sie eine Korrektur einfordern möchten, sollten Sie zunächst sicherstellen, dass Sie den richtigen Ansprechpartner adressieren. In Frage kommen die direkte Führungskraft, die Buchhaltung des Arbeitgebers, möglicherweise auch ein externes Lohnbüro. Wer für Sie zuständig ist, sollten Sie im Einzelfall auf mündlichem Wege klären. Ehe Sie Ihr Anliegen schriftlich formulieren, sollten Sie zuerst versuchen, den “kurzen Dienstweg” einzuschlagen – oft lassen sich Ungereimtheiten ganz unbürokratisch regeln.
Falls Sie um den Schriftweg nicht umhin kommen, dann sollte Ihr Schreiben folgende Informationen enthalten:
- auf welche Gehaltsabrechnung sich Ihre Reklamation bezieht
- ggf. Personalschlüssel zur eindeutigen Identifikation
- welcher Fehler in der Abrechnung enthalten ist
- eine angemessene Frist zur Bearbeitung der Korrektur
Mit konkreten Berechnungen sollten Sie sich nicht aufhalten – beschränken Sie sich auf die Feststellung einfacher Tatsachen, z. B. dass Zuschläge oder Überstunden nicht berücksichtigt wurden. Aussehen könnte das dann wie folgt:
Betreff: Entgeltabrechnung Januar 2018, Pers.Nr. XY123456
Sehr geehrte Frau Mustermann,
in der oben genannten Entgeltabrechnung sind Feiertagszuschläge, die gemäß Arbeitszeitkonto am 26.12. für 8 Stunden Dienstzeit angefallen sind, nicht enthalten.
Ich bitte Sie, den Sachverhalt zu prüfen und die Entgeltabrechnung innerhalb der nächsten zwei Wochen zu korrigieren. Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen