Neu in 2019 – Gesetzliche Änderungen für Erwerbsfähige und Arbeitnehmer
Das Jahr 2019 bringt eine Reihe von gesetzlichen Veränderungen mit sich, die Arbeitnehmer und erwerbsfähige Personen betreffen:
- Arbeitgeberzuschüsse bei der Betriebsrente: Arbeitgeber müssen bei Neuabschlüssen von Verträgen zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV) verpflichtend einen Zuschuss in Höhe von 15 % des Umwandlungsbeitrags leisten. Für abgeschlossene Vereinbarungen gilt die Zuschusspflicht ab 2022. Auf Beiträge zur bAV, die im Rahmen der sog. Entgeltumwandlung geleistet werden, fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Allerdings wird die Betriebsrente dann zum Zeitpunkt der Auszahlung steuer- und sozialabgabenpflichtig (Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge). Der steuerfreie Höchstbetrag der Entgeltumwandlung wurde von vier auf acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (West) angehoben. Der sozialversicherungsfreie Höchstbetrag bleibt bei vier Prozent.
- Mit Einführung der Brückenteilzeit können Beschäftigte ihre Zeit selbstbestimmter einteilen. Dadurch steht vielen das Recht zu, auf eigenen Wunsch und ohne Begründung in Teilzeit zu gelangen - und zwar zwischen einem und fünf Jahren. Das Rückkehrrecht stellt sicher, dass anschließend der Stundenumfang wieder aufgestockt werden kann.
- Regelungen zur Teilhabe und Eingliederung langzeitarbeitsloser Personen: Das SGB II eröffnet mit den Pragraphen 16e und 16i die Möglichkeit, dass Arbeitgeber Zuschüsse zum Entgelt erhalten, wenn sie langzeitarbeitslose Personen in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis beschäftigen. Für Personen, die sich seit 6 Jahren im Leistungsbezug befinden beträgt der Zuschuss bis zu 100 % und kann gestaffelt bis zu 5 Jahren erbracht werden. Bestandteil der Förderung ist ein begleitendes Coaching zur Stabilisierung des Arbeitsverhältnisses.
- Das Qualifizierungs-Chancengesetz gibt der Arbeitsagentur mehr Freiraum bei der Förderung von Weiterbildungsmaßnahmen. Fortan rücken auch beschäftigte Arbeitnehmer (unabhängig vom Alter und der Qualifikation) in den Fokus der Förderbestrebungen. Von den neuen Regelungen können z. B. Arbeitnehmer profitieren, deren Arbeitsplatz vom Strukturwandel, insbesondere von der Digitalisierung, betroffen ist. Die Agenturen sind nun auch nach dem Wortlaut des Gesetzes verpflichtet, eine entsprechende Weiterbildungsberatung anzubieten. Erleichterte Fördervoraussetzungen sind außerdem für Engpassberufe (z. B. in der Pflege) vorgesehen.
- Das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz setzt Impulse, um die Personalausstattung in den Pflegeeinrichtungen zu verbessern: Ab Januar 2019 können in stationären Pflegeeinrichtungen 13.000 Pflegekräfte neu eingestellt werden. Jede zusätzliche oder aufgestockte Stelle für Pflegekräfte in Krankenhäusern wird voll von der Krankenversicherung finanziert. Die Tarifsteigerungen in der Krankenhauspflege werden vollständig von den Kostenträgern übernommen, und zwar rückwirkend ab 2018. Die Ausbildungsvergütung von Auszubildenden in der Kinderkrankenpflege, Krankenpflege und Krankenpflegehilfe wird im ersten Ausbildungsjahr ab 2019 vollständig von den Kostenträgern refinanziert.
- Rechnerische Änderungen: Der gesetzliche Mindestlohn erhöht sich um 35 Cent auf 9,19 Euro pro Stunde. Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt von 3,0 auf 2,5 %. Der allgemeine Beitrag zur Pflegeversicherung erhöht sich von 3,05 auf 3,55 %. Der steuerliche Grundfreibetrag erhöht sich auf 9.168 (Singles/ Ledige) bzw. 18.336 Euro (Paare/ Verheiratete).