Neu in 2020 – Gesetzliche Änderungen für Erwerbsfähige und Arbeitnehmer
Auch im Jahr 2020 kommen eine Reihe von gesetzlichen Änderungen auf Erwerbsfähige und Arbeitnehmer und Selbstständige zu:
- Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung sinkt ab dem 1. Januar um 0,1 % auf 2,4 %.
- Der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung wird um 0,2 % auf 1,1 % angehoben.
- Qualifizierte Arbeitnehmer aus Nicht-EU-Staaten sollen durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz von beschleunigten Visaverfahren und Sprachfördermaßnahmen profitieren. Auch Berufsabschlüsse sollen leichter anerkannt werden als bisher.
- Zum 1. Februar nimmt die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung ihre Arbeit auf. Die ZSBA ist zentraler Anprechpartner für Anerkennungssuchende im Ausland, berät über Voraussetzungen des Anerkennungsverfahrens und aufenthaltsrechtliche Fragen und begleitet Anerkennungssuchende bis zur Einreise nach Deutschland. Die ZSBA wird als Modellvorhaben zunächst für eine Phase von vier Jahren gefördert.
- Mehr Geld gibt es für Empfänger von ALG II, Sozialhilfe bzw. Grundsicherung. Der Regelsatz beim Arbeitslosengeld II steigt für Alleinstehende und Alleinerziehende von 424 auf 432 Euro. Der gesetzliche Mindestlohn steigt um 16 Cent auf 9,35 brutto je Stunde.
- Für Auszubildende gilt eine Mindestausbildungsvergütung von 515 Euro im ersten Lehrjahr. Der Betrag wird in den kommenden Jahren schrittweise auf bis zu 620 Euro im ersten Lehrjahr erhöht.
- Die Ausbildungen in der Kranken-, Alten- und Kinderpflege werden zu einer neuen generalistischen Pflegeausbildung zusammengeführt. Alle Auszubildenden erhalten damit in den ersten zwei Jahren eine gemeinsame Ausbildung. Auszubildende, die die generalistische Ausbildung im dritten Jahr fortsetzen, erwerben den Berufsabschluss “Pflegefachmann” bzw. “Pflegefachfrau”. Weitere Spezialisierungen für die Alten-, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sind möglich. Die Ausbildung wird kostenfrei und mit einer Ausbildungsvergütung gewährleistet. Lehr- und Lernmittel werden finanziert.
- Der steuerliche Grundfreibetrag wird von 9168 Euro auf 9408 Euro erhöht.
- Die Pauschale für Verpflegungsmehraufwendungen bei Auswärtstätigkeiten steigt von 12 auf 14 Euro (8 – 12 h Abwesenheit) bzw. 24 – 28 Euro (ab 24 h Abwesenheit)
- Steuer- und sozialabgabenfreie Arbeitgeberleistungen für Arbeitnehmer in Höhe von bis zu 44 Euro sind nur noch als Sachbezug möglich, bspw. in Form von Gutscheinen oder Geldkarten und nur zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn.
- Jobtickets können als Gehaltsbestandteil nun mit max. 25 % pauschal versteuert werden (ohne Sozialabgaben). Damit können Arbeitnehmer bei der Steuer die Entfernungspauschale für den Arbeitsweg absetzen. Jobtickets zusätzlich zum Gehalt sind nach wie vor steuerfrei, allerdings entfällt dann die Anrechnung auf die Entfernungspauschale bzw. Werbungskosten.
- Im Zuge des Qualfizierungschancengesetzes wird die Rahmenfrist, die zum Bezug von Arbeitslosengeld berechtigt von 24 auf 30 Monate erhöht. Das heißt innerhalb der vergangenen 30 Monate müssen mindestens zwölf Monate Versicherungszeit nachgewiesen werden, um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu begründen.
- Der Eingliederungszuschuss für Ältere wird verlängert. Über 50jährige konnten nach einer bis Ende 2019 befristeten Sonderregelung bis zu 36 Monate von einem Eingliederungszuschuss profitieren. Diese Sonderregelung wird nun um vier Jahre bis Ende 2023 verlängert.
- Die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung wird als eigenständiges Leistungsrecht in das SGB IX integriert. Sie wird damit von der existenzsichernden Leistung getrennt und umfasst u. a. explizite Leistungen zur Teilhabe an Bildung und am Arbeitsleben. Für die Inanspruchnahme von Eingliederungshilfen werden überdies höhere Vermögensfreibeträge zugrunde gelegt. Partnereinkommen werden nicht länger zur Berechnung herangezogen.
- Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer wird von 17.500 Euro auf 22.000 Euro angehoben. Bis zu diesem Betrag sind Selbstständige von der Umsatzsteuer befreit.