Beschäftigungsformen auf dem deutschen Arbeitsmarkt
Bei der Beurteilung einer Stellenanzeige kommt es ganz wesentlich auf die Art der Beschäftigung an, um zu entscheiden, ob eine Stelle den persönlichen Bedürfnissen entspricht. Die Beschäftigungsformen in Deutschland sind vielfältig und es ergeben sich z. T. große Unterschiede hinsichtlich Arbeitszeit, Verdienst und Versicherungsschutz.
Normalarbeitsverhältnis
Die Beschäftigungsverhältnisse im Bundesgebiet sind zum überwiegenden Teil sog. Normalarbeitsverhältnisse. Ein Normalarbeitsverhältnis ist per Definition gekennzeichnet durch:
- Sozialversicherungspflicht: der Arbeitnehmer führt einen Pflichtteil seines Bruttolohns an die Versicherungsträger ab, um selbst im Bedarfsfall von der Versicherungsleistung zu profitieren, z. B. ärztliche Versorgung im Krankheitsfall, Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit oder der Bezug einer Alters- oder Arbeitsunfähigkeitsrente.
- Unbefristete Anstellung: das Arbeitsverhältnis wird auf Dauer begründet (“Festanstellung”), kann nur durch Kündigung gelöst werden – und nicht mit Ablauf eines bestimmten Datums oder dem Erreichen eines bestimmten Ziels.
- Beschäftigung in Vollzeit: je nach Branche und Tarif werden fünf bis sechs Tage pro Woche gearbeitet mit einer Regelarbeitszeit von 36 bis 40 Stunden (die durchschnittliche werktägliche Arbeitszeit beträgt laut § 3 Arbeitszeitgesetz max. acht Stunden)
- Existenzsichernde Vergütung: das Gehalt ermöglicht dem Arbeitnehmer, seinen Lebensunterhalt unabhängig von staatlichen Zusatzleistungen zu bestreiten. Das politische Instrument hinter dieser Absicht nennt sich Mindestlohn.
In den meisten Fällen wird eine entsprechende fachliche Qualifikation zur Ausübung der Stelle vorausgesetzt. Einige Arbeitgeber unterscheiden dabei zwischen Junior- und Senior-Stellen – was im Prinzip nichts anderes bedeutet als “wenig-” bzw. “vielerfahren”.
Das Normalarbeitsverhältnis ist für Arbeitnehmer vor allem deshalb attraktiv, weil es Sicherheit bedeutet: mit einer Anstellung entstehen gesetzlich verbriefte Ansprüche wie bspw. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaub oder Kündigungsschutz. Kommt die Absicht hinzu, eine Familie zu gründen und/ oder ein Haus zu bauen, wird die Festanstellung zum Schlüsselfaktor der eigenen Lebensplanung.
Teilzeitarbeit
Teilzeitstellen erfüllen die Kriterien eines Normalarbeitsverhältnisses, bis auf die Tatsache, dass die Regelarbeitszeit des Teilzeitbeschäftigten unterhalb der betrieblichen Regelarbeitszeit liegt. Wenn 40 Stunden die Regel sind, dann gilt eine Beschäftigung mit 30 Stunden als Dreiviertel-, mit 20 Stunden als Halbtagsstelle.
Eine Mindeststundenzahl ist für eine Teilzeitstelle nicht vorgeschrieben, beträgt das Arbeitsentgelt am Monatsende aber nicht mehr als 450 Euro, handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung. Wie sich die Stunden einer Teilzeitstelle auf die Werktage verteilen ist unerheblich – theoretisch lässt sich die Arbeitszeit so gestalten, dass vier Tage in der Woche voll und einen Tag nicht gearbeitet wird.
Auf Arbeit in Teilzeit besteht im Übrigen ein gesetzlicher Anspruch nach § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz. Auch eine vorrübergehende Reduktion der Arbeitszeit ("Brückenteilzeit") ist möglich – der Arbeitnehmer hat also das Recht nach Ablauf der Brückenteilzeit die Stunden wieder aufzustocken. Teilzeitbeschäftigte bleiben zwar sozialversichert, allerdings muss in Kauf genommen werden, dass sich die Rentenansprüche im Vergleich zu einer Vollzeitstelle anteilig mindern. Arbeitsrechtlich gesehen haben Teilzeitbeschäftigte den gleichen Status wie Vollzeitarbeitnehmer.
Werden mehrere Teilzeitbeschäftigungen parallel ausgeübt, muss berücksichtigt werden, dass eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von 48 Stunden nicht überschritten wird (§ 3 Arbeitszeitgesetz).
Befristete Beschäftigung
Gerade Berufseinsteiger sehen sich oft mit befristeten Arbeitsverträgen konfrontiert. In bestimmten Branchen gehören befristete Verträge zur gängigen Praxis, bspw. im Wissenschaftsbetrieb, im Bildungsbereich oder im Gastgewerbe. Eine Anstellung kann per Vertrag zeitlich oder zweckgebunden befristet sein.
Arbeitgeber sind berechtigt, Verträge sachgrundlos auf bis zu zwei Jahre zu befristen (§ 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz). Der Vertrag endet dann automatisch zum angegebenen Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Zweckbefristete Verträge enden frühestens zwei Wochen, nachdem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über die Zweckerreichung informiert hat. Unter der Voraussetzung eines sachlichen Grundes kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer über mehrere Jahre wiederholt befristete Verträge anbieten. Sachgrundlose Befristungen dürfen höchstens drei Mal verlängert werden [1]
Arbeitnehmer mit befristeten Verträgen sind arbeitsrechtlich nicht schlechter gestellt als ihre festangestellten Kollegen. Für die Lebensplanung sind befristete Verträge allerdings eine Hürde: wer nicht absehen kann, ob er in einem Jahr noch ein geregeltes Einkommen hat, wird sich gut überlegen, ob er ein Auto, eine Immobilie oder eine Familie finanzieren möchte.
[1] Ab einer gewissen Anzahl bzw. Dauer werden Kettenbefristungen von der Rechtsprechung trotzdem als missbräuchlich eingestuft (vgl. BAG, Urteil vom 26.10.2016, Az.: 7 AZR 135/15). Für die anstehende Legislaturperiode hat der Gesetzgeber angekündigt, dass Verträge künftig nach einer Beschäftigungszeit von spätestens fünf Jahren zu entfristen sind (Stand 2019).
Zeitarbeit
Der Begriff Zeitarbeit wird synonym zu den Begriffen Leiharbeit, Arbeitnehmerüberlassung oder Personalleasing verwendet. Leiharbeiter werden von einer Zeitarbeitsfirma “auf Zeit” an einen anderen Betrieb entliehen. Der Einsatz kann wenige Tage oder mehrere Monate andauern.
Die Überlassungsdauer ist laut Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (Stand 2019) auf höchstens 18 Monate beschränkt – sofern tarifvertraglich keine Abweichungen formuliert sind. Vertraglich ist der Leiharbeiter oft in Festanstellung an die Zeitarbeitsfirma gebunden, zusätzlich besteht aber eine Weisungsgebundenheit gegenüber der Entleihfirma.
Arbeitnehmerrechtlich besteht kein Unterschied zu einem Normalarbeitsverhältnis – allerdings können die Ansprüche (z. B. Urlaub, Arbeitszeugnisse) nur gegenüber der Entleihfirma geltend gemacht werden.
Obwohl Leiharbeiter nach Tarif bezahlt werden, können die Gehälter trotzdem 20 bis 30 Prozent unter dem Branchendurchschnitt liegen. Der Equal-Pay-Grundsatz (§ 8 Abs. 4 AÜG) gilt bei Tarifbindung erst nach einem Zeitraum von neun Monaten – so lange sind die meisten Leiharbeiter bei einem Kunden aber gar nicht im Einsatz...
Das Modell der Zeitarbeit ermöglicht Arbeitgebern temporäre Auftragsspitzen risikofrei abzudecken. Gehen die Aufträge zurück, wird der Leiharbeiter wieder in die Obhut der Verleihfirma entlassen. Personalüberhänge, die durch langfristige Vertragsbindung entstehen, werden dadurch vermieden.
Leiharbeit steht in der Kritik, reguläre Arbeitsplätze mit Billiglöhnern zu besetzen. Dennoch: Für Berufseinsteiger und -rückkehrer stellt Zeitarbeit eine legitime Strategie dar, um auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Betriebliche Übernahmen sind durchaus realistisch und werden von vermittlungsorientierten Verleihfirmen sogar forciert.
Midijobs (Gleitzonenregelung)
Midijobs definieren sich über die sogenannte Gleitzonenregelung, welche zur Anwendung kommt, wenn das Bruttoentgelt zwischen 450,01 und 1300 Euro im Monat liegt bzw. 1300 Euro im Monat regelmäßig nicht übersteigt. Innerhalb der Gleitzone steigen die arbeitnehmerseitigen Sozialversicherungsbeiträge gleichmäßig von 0 - 21 % an. Auf diese Weise wird Arbeitnehmern der Übergang von einem abgabenfreien Minijob in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung erleichtert. Im Gegenzug profitiert der Arbeitnehmer vom gesetzlichen Versicherungsschutz im Krankheitsfall. Im Gegensatz zum Minijob ist der Bruttoverdienst allerdings steuerpflichtig und muss deshalb auch in der Steuererklärung berücksichtigt werden.
Geringfügige Beschäftigung (Minijob)
Das Modell der geringfügigen Beschäftigung eignet sich z. B. für Schüler, Studenten, Hausfrauen oder Rentner. Minijobs können aber auch dem Nebenerwerb eines regulären Arbeitnehmers dienen oder von Arbeitslosengeld-Empfängern ausgeübt werden.
Von einem Minijob ist genaugenommen die Rede, wenn
- das monatliche Entgelt regelmäßig nicht mehr als 450 Euro beträgt ODER
- die Beschäftigung auf längstens zwei Monate oder 50 Tage innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt ist (bis 31. Januar 2018 gelten gem. § 115 SGB I: 3 Monate bzw. 70 Tage)
Die Besonderheit von Minijobs besteht darin, dass für den Arbeitnehmer prinzipiell keine Abgaben für Steuern und Sozialversicherung anfallen. Für Minijobber nach Punkt 1 gilt allerdings eine Rentenversicherungspflicht, d. h. der Arbeitgeber leistet einen Teilbeitrag von 15 % an den Rentenversicherungsträger, der Arbeitnehmer leistet den fehlenden Teil (derzeit 3,6 % entspricht 16,20 € bei 450 € brutto).
Wer will, kann sich auf Antrag beim Arbeitgeber auch von diesem Teilbetrag befreien lassen. Für Rentner sind Minijobs von vornherein rentenversicherungsfrei. So können am Ende tatsächlich 100 % vom Brutto übrig bleiben. Dafür erwerben Minijobber keine Ansprüche aus der Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Rentenversicherungsansprüche ergeben sich dann nur anteilig aus den vom Arbeitgeber geleisteten Teilbeitrag.
Natürlich können auch mehrere Minijobs nebeneinander ausgeübt werden – auch in Kombination mit einem Normalarbeitsverhältnis. Zu beachten ist hierbei, dass
- Sozialversicherungspflicht eintritt, wenn insgesamt die 450-Euro-Grenze überschritten oder mehr als ein Minijob neben dem Haupterwerb ausgeübt wird.
- die Wochenhöchstarbeitszeit von regelmäßig 48 Stunden nicht überschritten werden darf (§ 3 Arbeitszeitgesetz)
Minijobber sind wie alle Beschäftigten gesetzlich unfallversichert, haben Anspruch auf bezahlten Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (6 Wochen ohne Krankengeldanspruch). Da der Arbeitgeber bereits eine Steuerpauschale entrichtet, müssen Arbeitnehmer in der Steurerklärung keine Angaben zu Ihrem Minijob machen.
Studenten müssen sich um Ihre BaFöG-Bezüge keine Sorgen machen: Zuverdienste innerhalb der 450-Euro-Grenzen bleiben abzugsfrei.
Arbeitslosengeld-I-Empfänger müssen beachten, dass sie bei einer Beschäftigung ab 15 Stunden nicht mehr als arbeitssuchend gelten und den Anspruch auf Leistung verlieren! Diese Grenze gilt nicht für Arbeitslosengeld-II-Empfänger. Im Leistungsbezug werden die Einkünfte von Minijobs abzüglich eines Freibetrags angerechnet. ALG-I-Empfänger steht ein Freibetrag von 165 Euro zu. Alles was darüber hinaus verdient wird, reduziert das Arbeitslosengeld entsprechend. ALG-II-Empfänger steht ein Freibetrag von 100 Euro zu. Je nach Höhe des Verdienstes bleiben 10 - 20 % davon anrechnungsfrei.
Trainee-Stellen
Trainees sind in der Regel Hochschulabsolventen, die in speziellen Trainee-Programmen systematisch als Nachwuchs- bzw. Führungskraft ausgebildet werden. Im Grunde sind solche Programme so etwas wie eine erweiterte Einarbeitungsphase.
Ein Trainee lernt anhand eines Einsatzplans unterschiedliche Abteilungen kennen und profitiert nebenbei von Einführungsveranstaltungen, Netzwerktreffen und Seminaren. Meist erstrecken sich Trainee-Programme über einen Zeitraum von ein bis zwei Jahren.
Der Vertrag unterliegt häufig einer Befristung mit der Option auf eine unbefristete Festanstellung. Zudem liegen Trainee-Gehälter meist unter denen von Direkteinsteigern.
Praktikum
Praktika dienen der beruflichen Orientierung und der Heranführung an die die Arbeitswelt. Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen Pflichtpraktika nach Vorgabe der Schule oder Hochschule und freiwilligen Praktika, die z. B. in den Semesterferien geleistet werden, um die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten aufzuwerten. Tätigkeiten, bei denen der Verdienst im Vordergrund steht, sind strenggenommen keine Praktika, sondern Arbeitsverhältnisse.
Bei Pflichtpraktika besteht grundsätzlich kein Vergütungsanspruch, allerdings kann der Arbeitgeber den Praktikanten freiwillig entlohnen. Beim Bezug von BaFöG muss darauf geachtet werden, dass es hier keine Freibeträge gibt und der Verdienst (nach Abzug der anteiligen Werbungskosten und der Sozialpauschale) angerechnet wird. Der Praktikant hat keinen Arbeitnehmerstatus und damit auch keinen Anspruch auf Kündigungsschutz, Urlaub oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Eine Kündigung ist, sofern keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden, jederzeit und ohne Einhaltung von Formvorschriften möglich.
Bei freiwilligen Praktika besteht zwar ein Anspruch auf Vergütung, ein Anspruch auf Mindestlohn entsteht aber erst, wenn die Beschäftigungszeit über drei Monate hinausgeht (§ 22 Abs. 1 Nr. 3 Mindestlohngesetz). Eine Anrechnung auf BaFöG erfolgt nur, wenn die Einkommensgrenze eines Minijobs überschritten wird (5400 Euro jährlich, durchschn. 450 Euro/ monatlich). Es gelten die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes. Dazu gehört auch der Anspruch auf Urlaub. Eine fristlose Kündigung ist nur während der Probezeit möglich.
Unfallversichert sind Praktikanten in jedem Fall – bei Pflichtpraktika übernimmt die Schule oder Hochschule die Unfallversicherung, bei freiwilligen Praktika müssen Unternehmen ihre Praktikanten bei der Berufsgenossenschaft melden.
Die Regeln zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen sind eher unübersichtlich und abhängig vom Verdienst und Art und Zeitpunkt des Praktikums. Grundsätzlich sind für verdienstfreie Praktika keine Beiträge seitens des Studierenden zu entrichten.
Werkstudenten
Vollzeit-Studenten, die neben ihrem Studium mit höchsten 20 Wochenstunden jobben, besitzen das sog. Werkstudenten-Privileg. Dabei handelt es sich um einen finanziellen Vorteil, insofern als Werkstudent und Arbeitgeber unabhängig vom Verdienst keine Sozialversicherungsbeiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung leisten müssen. Einzig die Beiträge zur Rentenversicherung werden abgezogen. Da bei Minijobs der Arbeitgeber eine Pauschale zur Sozialversicherung zu entrichten hat, sind Werkstudenten für Unternehmer prinzipiell lukrativer als Minijobber.
Du willst selbst als Werkstudent arbeiten? Hier erfährst du alles nötige im Überblick: Arbeiten als Werkstudent (externer Link)
Freiberufler
“Freelancer” übernehmen entweder in Eigenregie Auftragsarbeiten für Kunden oder sie werden über einen Dienst- oder Werkvertrag als freie Mitarbeiter für ein Unternehmen tätig.
Über den Freiberufler-Status entscheidet letztlich das Finanzamt. Zu den freiberuflichen Tätigkeiten gehören die sog. Katalogberufe (nach § 18 Einkommensteuergesetz), z. B. Journalisten, Zahnärzte oder Dolmetscher. Voraussetzung ist dabei stets eine besondere Qualifikation oder ein schöpferisch-künstlerisches Talent (gem. § 1 Abs. 2 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz). Wer beim Finanzamt nicht als Freiberufler durchgeht, betreibt ein Gewerbe.
Anders als angestellte Arbeitnehmer sind freie Mitarbeiter nicht unmittelbar weisungsgebunden und daher auch nicht in das räumlich-zeitliche Gepräge des Auftraggebers eingegliedert. Dafür verzichten sie auf Arbeitnehmeransprüche wie Kündigungsschutz oder Lohnfortzahlung bei Krankheit. Urlaub können Freelancer allenfalls dann beanspruchen, wenn sie bei einem Dauerauftraggeber arbeitnehmerähnlichen Status haben – bezahlt werden sie dafür nicht. Sozialversicherungsbeiträge werden vom Arbeitgeber ebenfalls nicht geleistet.
Freiberufler beziehen kein Gehalt, sondern erhalten eine Vergütung bzw. ein Honorar, z. B. nach Stundenaufwand. Abzüge für Steuern und Versicherungsbeiträge müssen hier mit einkalkuliert werden! Als Freelancer sind sie umsatz- und einkommensteuerpflichtig. Die Einkommensteuer muss pro Quartal im Voraus an das Finanzamt abgeführt werden. Krankenversicherungsbeiträge trägt der Freiberufler komplett selbst. Für bestimmte Berufsgruppen (z. B. Lehrer, Dozenten) besteht außerdem eine Rentenversicherungspflicht. Ansonsten können sich Freelancer gegen Unfall, Pflegebedürftigkeit, Arbeitslosigkeit und zur Altersvorsorge freiwillig versichern.
Ehrenamtliche Beschäftigung
Ehrenamtliche Arbeit wird grundsätzlich freiwillig, d. h. unentgeltlich geleistet. Aufwandsentschädigungen sind aber möglich – bis zu einem gewissen Betrag im Jahr sogar steuerfrei (in Abhängigkeit von der Art des Ehrenamts). Je nach Bundesland kann für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten eine Freistellung vom Arbeitgeber erfolgen und eine Entschädigung für Verdienstausfall geltend gemacht werden (z. B. in der Jugendarbeit).
In der Sozialversicherung sind Ehrenämter beitragsfrei. Ob eine Unfallversicherung besteht, sollte der Ehrenamtliche unbedingt in Erfahrung bringen, denn eine Versicherungspflicht besteht nur für Ehrenämter, die in öffentlich-rechtlichen Institutionen geleistet werden. Eine ehrenamtliche Tätigkeit ist kein Arbeitsverhältnis, die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes finden keine Anwendung.
Empfänger von Arbeitslosengeld sind verpflichtet, jede mindestens 15-stündige wöchentliche ehrenamtliche Tätigkeit vor deren Beginn der Agentur für Arbeit anzuzeigen. Aufwandsentschädigungen wirken sich nicht auf den Leistungsbezug aus.