Rechtliche Fallstricke bei der Bewerbung
Die wenigsten wissen, dass Bewerbungsaktivitäten auch Rechtsverstöße nach sich ziehen können. Zu den Stolperfallen gehören unwahre oder irreführenden Angaben ebenso wie fehlende Diskretion im Umgang mit vertraulichen Daten. Die Möglichkeit, Dateien im Internet öffentlich zugänglich zu machen (z. B. in einem Sozialnetzwerk oder per Cloud-Dienst), birgt zusätzliche Risiken einer Rechtsverletzung.
1. Verstöße gegen das Betriebsgeheimnis / Geschäftsgeheimnis
Unternehmen haben ein berechtigtes Interesse daran, dass technische oder kaufmännische Interna nicht an die Öffentlichkeit oder in die Hände von Wettbewerbern gelangen. Per Definition handelt es sich dabei um Wissen, das nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich ist. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind nach §§ 203 und 204 StGB sowie §§ 17 und 18 UWG strafrechtlich geschützt. Dazu gehören beispielsweise:
- wirtschaftliche Daten, z. B. Umsatzzahlen, Kalkulationen
- Kundenlisten
- Marktstrategien
- Entwicklungsprojekte
- Konstruktionspläne
- Fertigungsmethoden usw.
Ein Bewerber soll zwar konkret argumentieren, aber nicht so konkret, dass er seine Geheimhaltungspflicht verletzt. Problematisch können in diesem Zusammenhang vor allem Arbeitsproben oder die Nennung von Erfolgskennzahlen sein. Im Zweifelsfall sollten sich Bewerber lieber bedeckt halten – sowohl in der Bewerbung als auch im Vorstellungsgespräch. Unproblematisch dagegen sind:
- Arbeitsergebnisse und Informationen, die offenkundig und für jeden problemlos zu beschaffen sind (ein freikäufliches Produkt, ein Zeitungsartikel, ein Logo …)
- Verallgemeinerungen, die Tendenzen beschreiben (“Der Umsatz konnte um die Hälfte gesteigert werden.”)
- Arbeitsergebnisse, die aus privater Initiative außerhalb betrieblicher Zusammenhänge entstanden sind (d. h. ohne Rückgriff auf Betriebseigentum oder Betriebsgeheimnisse)
2. Betrug und Urkundenfälschung
Wer in seiner Bewerbung falsche Tatsachen vortäuscht und dadurch einem anderen einen Vermögensschaden zufügt, macht sich wegen Betrugs strafbar (§ 263 StGB).
- Das ist z. B. der Fall, wenn ein Bewerber anhand vorgeblicher Qualifikationen in eine bestimmte Gehaltsklasse eingestuft wird.
- Die Fälschung von Zeugnissen zur Erlangung eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erfüllt den Tatbestand der Urkundenfälschung und ist ebenfalls strafbar (§ 267 StGB).
- Betrug und Urkundenfälschung sind Gründe, die den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung berechtigen.
3. Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht
Das Schmücken mit fremden Federn ist verboten. Nach § 5 UWG stellt irreführende Werbung einen Wettbewerbsverstoß dar. Um keinen unlauteren Wettbewerb zu begehen, sollten Sie bei der Eigenwerbung mit Referenzen auf folgendes achten:
- Wenn eine Referenz unter Mitwirkung mehrerer Beteiligter entstanden ist, stellen Sie wahrheitsgemäß dar, welchen Anteil Sie daran hatten.
- Unterscheiden Sie zwischen Referenzen und Entwürfen: es wäre irreführend, eine Referenz als solche auszugeben, wenn sie nicht über den Entwurfsstatus hinausgekommen ist (weil der Auftrag letztlich nicht erteilt worden ist).
- Bringen Sie eine Referenz nur mit dem Auftraggeber in direkte Verbindung, für den Sie unmittelbar Leistungen erbracht haben. Wenn Ihre Leistung für einen übergeordneten Auftraggeber erbracht wurde (d. h. in dessen Auftrag Ihr Auftraggeber gehandelt hat) und Sie diesen benennen möchten, dann müssen Sie auf diese Mittelbarkeit hinweisen.
4. Rechtsverstöße im öffentlichen Raum des Internets
Das Internet ist ein ebenso öffentliches Medium wie das Fernsehen oder die Tageszeitung. Im Grunde genommen ist der öffentliche Raum, den das Internet einnimmt, sogar um ein Vielfaches größer: schließlich können Informationen nicht nur weltweit abgerufen, sondern auch ohne Umwege kopiert und weiterverbreitet werden – Clouddienste, soziale Netzwerke und File-Sharing-Börsen laden geradewegs dazu ein. Viele lassen im Copy&Paste-Fieber außer Acht, dass das Gesetz Grenzen setzt, wenn es darum geht, Inhalte zu kopieren oder öffentlich zugänglich zu machen. Wer dagegen verstößt, riskiert Abmahnungen, Schadenersatzforderungen oder eine fristlose Kündigung.
Auch Sozialnetzwerke gehören zum öffentlichen Raum des Internets – obwohl man meinen könnte, dass man sich mit einem passwortgeschützten Konto der Öffentlichkeit entzieht. Das ist aber nicht der ausschlaggebende Punkt. Eine Nachricht gilt bereits dann als “veröffentlicht”, wenn damit ein Personenkreis erreicht wird, der keine persönliche Verbindung zum Publizierenden hat.
4.1 Verletzung von Urheber- oder Leistungsschutzrechten
Urheberrechtsverletzungen entstehen dann, wenn der schöpferische Beitag eines anderen ohne dessen Erlaubnis vervielfältigt, verbreitet oder im Internet veröffentlicht wird (§ 15 UrhG). Als “schöpferisch” gelten Werke, die durch ihre Besonderheit aus dem Alltäglichen herausragen, z. B. Fotos, Filme, Musik oder Software. Für Leistungen, die die schöpferische Gestaltungshöhe nicht erreichen (z. B. einfache Logos oder einfache Computerprogramme) gelten weitere Schutzrechte, z. B. wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz, Geschmacksmuster- oder Markenschutz.
Der eigentliche Sinn dieser Schutzrechte besteht darin, die wirtschaftlichen Interessen des Schaffenden zu schützen – schließlich hat dieser Ressourcen investiert, um ein Arbeitsergebnis zu erstellen. Aus den Möglichkeiten, geistiges Eigentum zu vervielfältigen, erwächst die Notwendigkeit, Handlungen zu unterbinden, die dem Verwertungsinteresse des Urhebers entgegenstehen bspw. eine unerlaubte Veröffentlichung, Aufführung oder Vermietung.
Wenn Sie ein Arbeitsergebnis, an dessen Produktion Sie beteiligt waren, zum Zweck der Eigenwerbung nutzen möchten, so benötigen Sie dafür die Zustimmung der beteiligten Rechteinhaber (siehe 4.3).
4.2 Verletzung von Nutzungsrechten
Urheber können Dritten weitreichende Rechte zur Nutzung ihres Werkes einräumen – so weit, dass der Urheber und / oder andere Personen, kein Recht mehr darauf haben, das Werk in der genannten Art zu nutzen. In diesem Fall spricht man vom sog. ausschließlichen oder exklusiven Nutzungsrecht. Ein Arbeitgeber legt oft schon vertraglich fest, dass ihm für die erbrachten Arbeitsergebnisse exklusive Nutzungsrechte eingeräumt werden. Das heißt:
Auch wenn Sie als Arbeitnehmer alleiniger Urheber eines Arbeitsergebnisses sind, steht es Ihnen nicht frei, das Werk zu veröffentlichen oder anders zu verwerten.
Gibt es keine arbeitsvertragliche Bestimmung zur Einräumung von Nutzungsrechten, wird nach der Einschätzung juristischer Ratgeber davon ausgegangen, dass stillschweigend alle Nutzungsrechte exklusiv an den Arbeitgeber übertragen werden, so weit sie zur betrieblichen Verwertung notwendig sind.
4.3 Voraussetzungen für eine öffentliche Zugänglichmachung
Jede Form der Verwertung geschützter Werke bedarf, auch in Teilen, einer Einwilligung der beteiligten Rechteinhaber. Dazu gehören:
- Miturheber, d. h. alle, die sich an der Entstehung des Werkes schöpferisch beteiligt haben (§ 8 UrhG)
- ausübende Künstler, z. B. Schauspieler, Sänger, Musiker, Tänzer, Rezitatoren (§ 77 UrhG)
- Veranstalter, z. B. das Konzert- oder Bühnenunternehmen (§ 81 UrhG)
- Sendeunternehmen, also das Unternehmen, das den Aufwand betreibt, Funksendungen zu erstellen und zu senden (§ 87 UrhG)
- Tonträger- oder Filmhersteller, also derjenige, der den Aufwand betreibt, Ton- oder Bildträger herzustellen (§ 85 und § 94 UrhG)
- die Person, deren Bild oder Stimme abgebildet wird (“Recht am eigenen Bild/ am eigenen Wort”, § 22 KunstUrhG sowie Allgemeines Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art 1 Abs. 1 GG)
- Inhaber von exklusiven Nutzungsrechten, bspw. der Arbeit- oder Auftraggeber (§ 31 UrhG)
4.4 Rechtlich einwandfreie Verwendung von Referenzen
Eine öffentliche Zugänglichmachung von Arbeitsergebnissen zum Zweck der Bewerbung ist in folgenden Fällen unproblematisch:
- Sie verweisen per Link auf eine existierende öffentliche Ressource Ihrer Referenz
- Sie haben Ihr Arbeitsergebnis freischaffend und völlig selbstständig erstellt und Ihrem Auftraggeber keine exklusiven Nutzungsrechte eingeräumt (oder besser: sich eine Nutzung zu Präsentationszwecken vertraglich vorbehalten)
- Sie verfügen über die Einwilligung aller beteiligten Rechteinhaber, das Werk zum vereinbarten Zweck zu nutzen
Ansonsten gilt:
Die Arbeitsergebnisse eines Arbeitnehmers sind Firmeneigentum. Ohne entsprechende Nutzungsrechte dürfen Sie Ihre Arbeitsergebnisse weder kopieren, noch verbreiten, noch öffentlich zugänglich machen!1
Das heißt, selbst wenn Ihre Arbeitsprobe auf der Arbeitgeber-Webseite frei zugänglich ist, dürfen Sie die Datei nicht einfach in Ihr eigenes Profil hineinkopieren – unabhängig davon, ob das Profil im Netz oder nur im Netzwerk veröffentlicht ist. Setzen Sie in diesem Fall lieber einen Link oder legen Sie eine Privatkopie an, die Sie “auf Anfrage” freigeben oder ins Bewerbungsgespräch mitnehmen.
1 Das Kopieren betrieblicher Daten auf einen privaten Datenträger ist, sofern keine Erlaubnis vorliegt, ein Grund zur fristlosen Kündigung (LAG Sachsen, 14.07.1999, 2 Sa 34/99).
Weiterführende Informationen zum Thema Urheberrecht im Internet