Formale Anforderungen
Kontrollieren Sie jedes Ihnen ausgestellte Arbeitszeugnis akribisch auf Formfehler. Sollten Sie Fehler entdecken, sind Sie berechtigt, eine Zeugniskorrektur anzufordern. Tun Sie dies möglichst zeitnah, um Ihren Anspruch nicht durch vertraglich vereinbarte Ausschlussfristen zu verwirken. Ein fehlerhaftes Zeugnis könnte in der nächsten Bewerbung auf Sie zurückfallen – denn dann müssen Sie sich die Frage gefallen lassen, warum Sie offensichtliche Fehler nicht haben korrigieren lassen.
Ein Arbeitszeugnis:
- muss auf schriftlichem Weg erteilt werden, eine Erteilung auf elektronischem oder mündlichem Weg ist ausgeschlossen
- muss in gedruckter Form und im A4-Format vorliegen
- sofern Geschäftspapier zur Kommunikationskultur des Unternehmens gehört, auf solchem geschrieben sein, das Anschriftenfeld bleibt leer (LAG Hamm 27.02.1997, Sa 1691/96)
- darf weder Ausrufe- noch Anführungszeichen enthalten
- muss frei von orthografischen und grammatikalischen Fehlern sein
- muss in der allgemein üblichen Zeugnissprache abgefasst sein und die gebräuchliche Gliederung des qualifizierten Zeugnisses berücksichtigen (LAG Köln 22.08.1997, 11 Sa 235/97)
- darf zum Zwecke des Postversands gefaltet werden
- muss vom Arbeitgeber unterzeichnet werden – eine Unterzeichnung in Vertretung ist von solchen Angestellten möglich, die sich in einer erkennbar höheren Position zum Angestellten befinden
- muss aus Gründen der Lesbarkeit zusätzlich mit einer maschinenschriftlichen Unterschrift vermerkt werden, Position/ Funktion des Unterzeichners inklusive
- mit Briefkopf, Ort und Datum versehen sein – das Datum ist in aller Regel der Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Ist das Zeugnis auf einen Tag datiert, der nicht das Monatsende kennzeichnet, so kann dies ein Hinweis auf eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch fristlose Kündigung sein.