Prüfen Sie Ihr Arbeitszeugnis
Fehlerhafte Zeugnisse werfen immer ein getrübtes Licht auf den Arbeitnehmer, da der Gedanke nahe liegt, dass dieser sein Zeugnis nicht aufmerksam genug gelesen oder seinen Anspruch auf Korrektur nicht geltend gemacht hat. Prüfen Sie daher Ihr Zeugnis stets auf Form, Inhalt und Einhaltung der Zeugnisgrundsätze. Nutzen Sie hierfür am besten die Checkliste zur Prüfung Ihres Arbeitszeugnisses.
Doch auch einem Korrekturanspruch setzt die Rechtsprechung Schranken:
- wenn Sie Fehler entdecken, geben Sie Ihrem Arbeitgeber das Zeugnis mit der Bitte um Berichtigung zurück, erst dann entsteht arbeitgeberseitig die Pflicht ein neues Zeugnis auszustellen (LAG Hamm 27.02.1997, 4 Sa 1691/96)
- wie bei der Einforderung des Zeugnisses sind auch bei der Beanspruchung einer Korrektur mögliche vertragliche Ausschlussfristen zu berücksichtigen (Sächsisches LAG 30.01.1996, 5 Sa 996/95)
- auch ohne Ausschlussfrist sollten Sie die Anmeldung der Korrektur nicht auf die lange Bank schieben: die Rechtsprechung erachtet einen Zeitraum von höchstens fünf bis 11 Monaten nach Zeugniserhalt für angemessen, um eine Korrektur zu verlangen (LAG Mainz, 14.03.2002, 1 Sa 1433/01 sowie LAG Düsseldorf 11.11.1994, 17 Sa 1158/94)
- der genaue Wortlaut des Zeugnisses liegt allein im Ermessen des Arbeitgebers, d. h. Sie können ihm Vorschläge für bestimmte Formulierungen machen, er muss sich aber nicht daran halten (BAG 14.03.2000, 9 AZR 246/99)
- wenn Sie eine gute oder sehr gute Bewertung verlangen, müssen Sie dies darlegen und beweisen können, andersherum muss der Arbeitgeber begründen und beweisen können, warum er eine unterdurchschnittliche Bewertung (schlechter als befriedigend) bescheinigt – durchschnittliche Leistungen müssen nicht gesondert bewiesen werden, hier genügt dem Arbeitgeber die Berufung auf die Kündigung des Arbeitnehmers (LAG Hamm 13.02.1992, 4 Sa 1077/91)
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