Förderleistungen im Detail
Beratung durch die Agentur/ das Jobcenter
Die Agentur für Arbeit dient allen Bürgern, “die am Arbeitsleben teilnehmen wollen”, als Ansprechpartner. Für Leistungsbezieher nach dem SGB II, sprich Arbeitslosengeld II-Empfänger, erfüllt das Jobcenter die selbe Funktion. Beide Institutionen haben z. B. die Aufgabe vermittlerisch tätig zu sein, über Förder- und Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren, Berufsberatung zu leisten, zusammen mit dem Bewerber ein Profil für den virtuellen Arbeitsmarkt zu erstellen, Infoveranstaltungen (Bewerbungstrainings, Existenzgründerseminare...) anzubieten und etliches mehr.
ALG II-Bezieher erhalten überdies einen “Persönlichen Ansprechpartner” (SGB II § 14), gelegentlich auch als “Fallmanager” bezeichnet. Gleiches gilt für Jugendliche, deren Eltern Leistungen aus der Grundsicherung beziehen. Wenn Probleme vorliegen, die eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt wesentlich erschweren, kann dieser mit dem Bewerber Handlungsmöglichkeiten besprechen und Kontakte zu Netzwerkpartnern anbahnen. Zu schwerwiegenden Problemen zählen bspw. ungeklärte Kinderbetreuung bei Alleinerziehenden, familiäre oder soziale Probleme, Verschuldung, Suchtverhalten oder drohender Wohnungsverlust.
Vermittlungsbudget
Das Vermittlungsbudget dient der Erstattung von Kosten, die durch die Anbahnung oder Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung entstehen. Vor dem 1. Januar 2009 waren diese Kosten gesetzlich konkret im SGB III geregelt (§§ 45, 46, 53 – 55). Dazu gehörten:
- Bewerbungskosten
- Reisekosten zum Vorstellungsgespräch
- Fahrkosten zum Antritt einer Arbeits- oder Ausbildungsstelle
- Kosten für Pendelfahrten zum Arbeits- oder Ausbildungsort
- Umzugskosten bei Aufnahme einer Arbeit oder Ausbildung
- Trennungskosten
- Kosten für Arbeitskleidung oder Arbeitsmittel
Grundsätzlich sollen diese Leistungen nach wie vor gewährt werden. Das Gesetz spricht seit dem 1. Januar 2009 aber nur noch schwammig von einem “Vermittlungsbudget”. Ein Agenturvermittler bekommt dadurch die Möglichkeit, in seinem Ermessen individuell und passgenau zu fördern. Denkbar ist nun z. B. auch die Kostenerstattung für Kleidung, für einen Frisörbesuch oder aufwändige Bewerbungsmappen (bspw. für einen Grafiker).
Voraussetzung zur Kostenerstattung ist die berechtigte Annahme, dass das Arbeitsverhältnis ohne eine Förderung nicht zustande kommen würde. Bewerber sollten sich an den Vorgaben orientieren, die bis zum 1. Januar 2009 galten und sich bei ihrem Sachbearbeiter rückversichern.
Bewerbungskosten
… sind alle Kosten, die im Rahmen Ihrer Bewerbungsaktivitäten anfallen, darunter:
- Bewerbungsmappen
- Lichtbilder
- Kopien
- Gebühren für die Beglaubigung von Zeugnissen
- Polizeiliche Führungszeugnisse
- Briefporto
Bewerbungskosten werden Ihnen nur auf Antrag erstattet. Bewahren Sie alle Quittungen sorgfältig auf. Häufiger wird jedoch ein Pauschalbetrag pro Bewerbung veranschlagt. Erstattungsfähig sind in der Regel höchstens 260 Euro im Jahr. Voraussetzung ist eine Dokumentation Ihrer Bewerbungsbemühungen. Fassen Sie am besten alle Bewerbungen in einer Tabelle zusammen und archivieren Sie Kopien Ihrer versendeten Anschreiben und die Antwortschreiben, die Sie von den Firmen erhalten (in Druckform oder digital). Auch Email-Bewerbungen können erstattungsfähig sein! Bewerbungen, die Sie im Rahmen von Fördermaßnahmen erstellen (Bewerbungstrainings etc.) sind nicht erstattungsfähig.
Reisekostenrückerstattung
Reisekosten können bei Fahrten zu Vorstellungsgesprächen, zur Berufsberatung, Vermittlung und Eigungsfeststellungen entstehen. Der Antrag auf Reisekostenrückerstattung muss gestellt werden, bevor Ihnen die Kosten entstehen. Normalerweise ist ein potenzieller Arbeitgeber nach § 670 BGB dafür zuständig, Aufwendungen für Vorstellungsgespräche zu erstatten. Allerdings kann dieser die Erstattung schon vorher (im Einladungsschreiben) ausschließen.
In diesem Fall holen Sie sich am besten im Vorfeld die Zustimmung Ihres Sachbearbeiters ein, indem Sie ihm die Einladung des Arbeitgebers vorlegen (einschließlich der Angabe, dass Reisekosten nicht übernommen werden), dazu eine Verkehrsauskunft mit Angaben über Reisezeit, Preis und Kilometerentfernung. Zusätzlich werden Sie im Nachhinein eine Bescheinigung des Arbeitgebers mit Stempel und Unterschrift zum Nachweis Ihrer Anwesenheit vorlegen müssen.
Die Anzahl der erstattungsfähigen Vorstellungsreisen innerhalb eines Jahres kann begrenzt sein. Manche Jobcenter stellen auch Fahrkarten in Eigenregie aus. Es ist möglich, dass nur Fahrkarten mit einem bestimmten Mindestbetrag erstattungsfähig sind. Die Kosten werden für das zweckmäßigste Verkehrsmittel und die niedrigste Klasse erstattet. Fahrpreisermäßigungen (z. B. bei Hin- und Rückfahrt) sind zu berücksichtigen. Bei Nutzung eines eigenen Fahrzeugs kann Ihnen eine Kilometerpauschale (zwischen 20 und 30 Cent) gewährt werden (in Anlehnung an § 5 des Bundesreisekostengesetzes). Bei mehrtägigen Fahrten können zusätzlich Tage- und Übernachtungsgeld gewährt werden, soweit dies unvermeidbar ist. Auch hier existieren Unter- und Obergrenzen, um Beträge erstattungsfähig zu machen. Die genauen Konditionen erfragen Sie bei Ihrem Sachbearbeiter.
Reisekostenbeihilfe zum Arbeitsantritt
Bei einer auswärtigen Arbeitsaufnahme kann Ihnen einmalig zum Arbeitsantritt ein Reisekostenzuschuss als Fahrkarte oder Geldbetrag gewährt werden. In der Vergangenheit betrug dieser bis zu 300 Euro. Voraussetzung ist, dass die Arbeitsstelle durch tägliche Pendelfahrt nicht zu erreichen wäre.
Fahrtkostenbeihilfe für tägliches Pendeln
Bei einer auswärtigen Arbeitsaufnahme können Ihnen für die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle die Fahrtkosten (anteilig) erstattet werden. Vor dem 1. Januar 2009 galt die Regelung für die ersten sechs Monate einer Beschäftigung. Die Entscheidung darüber, ob und in welcher Höhe Sie Fahrtkostenbeihilfe erhalten, ist auch von Ihrem Einkommen abhängig. Möglicherweise wird bei großen Entfernungen geprüft, ob alternativ eine doppelte Haushaltsführung wirtschaftlicher wäre.
Trennungskostenbeihilfe (doppelte Haushaltsführung)
Es kann ein Mietzuschuss gewährt werden, wenn entfernungsbedingt eine doppelte Haushaltsführung, d. h. ein Nebenwohnsitz notwendig ist. Dies ist der Fall, wenn die Arbeitsstelle außerhalb des Tagespendelbereiches liegt und ein Umzug nicht infrage kommt (aufgrund einer Befristung oder aus familiären Gründen). Die Höhe richtet sich nach den im Mietvertrag nachgewiesenen Kosten. Bis zum 1. Januar 2009 war dieser Betrag auf höchstens 260 Euro pro Monat begrenzt und wurde für einen Zeitraum von maximal 6 Monaten bewilligt. Auch die Trennungskostenbeihilfe ist einkommensabhängig.
Umzugskostenbeihilfe
Wenn Sie zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung Ihren Wohnsitz verlegen, können Ihnen die Kosten für die Beförderung des Umzugsgutes erstattet werden. Bedingung ist, dass die Arbeitsstelle außerhalb des zumutbaren Tagespendelbereichs liegt. In der Regel müssen Sie mindestens zwei Angebote von Autovermietungen oder Umzugsfirmen zum Vergleich vorlegen.
Ausrüstungsbeihilfe
Eine Erstausstattung für Arbeitskleidung und Arbeitsgerät konnte bislang mit bis zu 260 Euro gefördert werden. Dafür müssen Sie nachweisen, dass der Betrieb, die Kosten für die notwendige Ausstattung nicht übernimmt.
Förderung der beruflichen Weiterbildung (Bildungsgutschein)
Ein Bildungsgutschein ist die Zusage zur Übernahme von Weiterbildungskosten. Bezahlt werden Lehrgangskosten, Fahrtkosten, Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung sowie Kosten für die Betreuung von Kindern.
Einen Bildungsgutschein können sowohl arbeitslose und als auch beschäftigte Arbeitnehmer erhalten. Voraussetzung ist jeweils, dass in einer persönlichen Beratung mit einer Fachkraft des Jobcenters/ der Arbeitsagentur ein individueller Qualifizierungsbedarf festgestellt wurde.
Qualifizierungsbedarf besteht insbesondere dann, wenn kein Berufs- oder Schulabschluss vorhanden ist. Förderwürdig ist aber z. B. auch, wer sich von seinem Beruf "entfremdet" hat (z. B. durch Arbeitslosigkeit, Familien- oder Pflegephase), wer eine Weiterbildung in einem Engpassberuf anstrebt, oder wessen Arbeitsplatz vom Strukturwandel bedroht ist.
Bei beschäftigten Arbeitnehmern wird vorausgesetzt, dass sich der Arbeitgeber angemessen an den Kosten beteiligt, und zwar je nach Anzahl der Beschäftigten mit min. 50 % der Lehrgangskosten. Ausgenommen sind Betriebe mit weniger als 10 Beschäftigten. Auch bei Beschäftigten, die min. 45 Jahre alt oder schwerbehindert sind, kann von einer Kostenbeteiligung abgesehen werden.
Ihren Qualifizierungsbedarf müssen Sie ggf. vor Ihrem Sachbearbeiter verargumentieren. Bereiten Sie sich daher gut vor. Legen Sie Ihre Bewerbungsabsagen vor. Bringen Sie Stellenanzeigen mit, die bestimmte Qualifikationen voraussetzen, die sie nicht haben. Informieren Sie sich darüber, wann welche Weiterbildungen für Sie infrage kommen. Maßnahme und Träger der Weiterbildung müssen für einen Bildungsgutschein zugelassen sein! Vergleichen Sie verschiedene Anbieter und informieren Sie sich über Ausbildungsinhalte, um abzugleichen, ob die anvisierte Weiterbildung Ihrer beruflichen Zielsetzung entspricht. Eine gute Anlaufstelle zur Suche nach Weiterbildungen ist bspw. das Kursnet.
Der Bildungsgutschein definiert auf der Grundlage des Beratungsgesprächs das Bildungsziel, die Qualifizierungsschwerpunkte, die maximale Weiterbildungsdauer und eine Frist zur Einlösung.
Kompetenzfeststellung
Die Agentur für Arbeit ist angehalten, bei Ausbildungs- oder Arbeitssuchenden eine sog. Potenzialanalyse durchzuführen, um die Berufseignung und Vermittlungsfähigkeit festzustellen. In diesem Zusammenhang werden fachliche und überfachliche Qualifikationen analysiert. Zu den überfachlichen Qualifikationen gehören zum Beispiel Kommunikations- und Teamfähigkeit, Selbstständigkeit und Sorgfalt. Ein Kompetenzfeststellungsverfahren hilft dabei, die eigenen Stärken und Entwicklungspotenziale besser zu reflektieren. Mit diesem Wissen können Bewerber ihre Eignung realistisch einschätzen und die eigenen Stärken im Bewerbungsprozess plausibel darstellen.
Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
Arbeitslose im Leistungsbezug ALG I können nach 6 Wochen Arbeitslosigkeit innerhalb der vergangenen 3 Monate einen sogenannten "Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein" bei der Agentur für Arbeit beanspruchen. Alle übrigen Arbeitssuchenden können den Gutschein als Ermessensleistung vom Jobcenter erhalten.
Der Gutschein berechtigt zur Inanspruchnahme eines privaten Arbeitsvermittlers, zur Teilnahme an einer Maßnahme bei einem Bildungsträger (Bewerbungstrainings, EDV-Kurse, Sprachförderkurse, Existenzgründungsseminare) oder an einer Maßnahme bei einem Arbeitgeber (betriebliche Erprobung, Eignungsfeststellung für eine vakante Stelle).
Trägermaßnahmen zur Vermittlung von beruflichen Kenntnissen dürfen eine Dauer von acht Wochen nicht überschreiten. Maßnahmen bei einem Arbeitgeber sind auf maximal sechs Wochen begrenzt (bei Jugendlichen und Langzeitarbeitslosen auch bis zu zwölf Wochen).
Übernommen werden Lehrgangskosten und gegebenenfalls Prüfungsgebühren, notwendige Fahrt- und Unterkunftskosten, Kosten für notwendige Kinderbetreuung, Kosten für Arbeitskleidung und -ausrüstung und gegebenenfalls Kosten für Vermittlungshonorare.
Die Vergütung für eine erfolgreiche Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung von min. 15 Wochenstunden beträgt für einen privaten Arbeitsvermittler 2000 Euro. Nach einer 6wöchigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses erhält der Vermittler 1000 Euro, nach einer 6monatigen Dauer den übrigen Betrag. Bei Langzeitarbeitslosen und behinderten Arbeitnehmern ist die Provision auf 2500 Euro begrenzt.
Arbeitsgelegenheiten
Zur Wiederherstellung der Beschäftigungsfähigkeit und zur Entwicklung beruflicher Perspektiven können Leistungsempfänger der Grundsicherung einer Arbeitsgelegenheit (AGH) zugewiesen werden. AGHs sind gemeinnützige und wettbewerbsneutrale Beschäftigungen bei einem Maßnahmeträger oder im kommunalen Umfeld. Voraussetzung zur Aufnahme einer AGH ist, dass der Leitungsempfänger vorübergehend nicht in Ausbildung oder Arbeit vermittelt werden kann. Ein AGH-Teilnehmer hat Anspruch auf Entschädigung für anfallende Mehraufwendungen (z. B. Fahrtkosten).
Freie Förderung
Das Jobcenter kann über die allgemeinen gesetzlich geregelten Leistungen hinaus weitere Förderleistungen gewähren, um die Eingliederung in Arbeit zu ermöglichen. Art und Umfang der Förderung werden von den Fachkräften des Jobcenters je nach Einzelfall festgelegt. Besondere Zielgruppen dieses Förderinstrumentes sind Langzeitarbeitslose und Jugendliche mit schweren Vermittlungshemmnissen. Denkbar ist auch die Teilnahme an einer Maßnahme/ einem Projekt bei einem Träger oder Arbeitgeber.
Gründungszuschuss & Gründercoaching
Wenn ein Arbeitslosengeld I-Empfänger seine Arbeitslosigkeit durch eine selbstständige, hauptberufliche Tätigkeit beendet, so kann ihm als Ermessensleistung ein Gründerzuschuss gewährt werden. Der monatliche Zuschuss bemisst sich an der Höhe des letzten Arbeitslosengeldes, zuzüglich weiterer 300 Euro zur sozialen Absicherung. Er wird sechs Monate lang gewährt (Förderphase 1). Bei intensiver Geschäftstätigkeit können für weitere neun Monate 300 Euro Zuschuss zur sozialen Absicherung pro Monat bewilligt werden (Förderphase 2).
Um den Gründungszuschuss zu erhalten, müssen Sie einige Bedingungen erfüllen, nämlich:
- einen verbleibenden Anspruch auf ALG I von mindestens 150 Tagen haben
- der Agentur die Tragfähigkeit der Existenz nachweisen, und zwar durch Stellungnahme einer fachkundigen Stelle (Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute)
- Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit darlegen
Ihrer Argumentationspflicht müssen Sie mit einem Business-Plan nachkommen. Darin enthalten ist die Darstellung der Geschäftsidee, eine Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplanung sowie eine Erlös- und Rentabilitätsvorschau.
Bei Bezug eines Gründungszuschusses kann die Selbstständigkeit zudem durch ein Gründercoaching begleitet werden, um den Existenzgründer in der Anfangsphase bei der Bewältigung von Problemen zu unterstützen.
Einstiegsgeld
Arbeitslose, die Anspruch auf ALG II haben und eine selbstständige Tätigkeit mit hauptberuflichem Charakter ODER eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, können ein Einstiegsgeld erhalten, um Ihren Lebensunterhalt zu sichern. Das Einstiegsgeld soll einen zusätzlichen Anreiz zu Aufnahme einer Tätigkeit bieten, z. B. wenn das zu erwartende Einkommen kaum höher ist als die bisherigen Grundsicherungsleistungen.
Es kann auch dann noch erbracht werden, wenn durch oder nach Aufnahme der Tätigkeit, die Hilfebedürftigkeit entfällt. Es wird längstens 24 Monate gezahlt und hängt in seiner Höhe von der Größe der Bedarfsgemeinschaft und der Dauer der vorangegangenen Arbeitslosigkeit ab. Der Höchstbetrag des Einstiegsgeldes entspricht der Regelleistung, die Sie als ALG II-Empfänger erhalten.
Als Voraussetzung für den Erhalt bei selbstständiger Tätigkeit müssen Sie dem Jobcenter einen Business-Plan vorlegen. Darin enthalten ist die Darstellung der Geschäftsidee, eine Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplanung sowie eine Erlös- und Rentabilitätsvorschau. Dazu muss eine fachkundige Stelle Ihr Vorhaben als tragfähig bescheinigen (Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute).
Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen
ALG II-Anspruchsberechtigte können bei Ausübung einer selbstständigen hauptberuflichen Tätigkeit Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von notwendigen und angemessenen Sachgütern erhalten. Der Zuschussbetrag beträgt maximal 5000 Euro. Vorrangig sollen jedoch Darlehen gewährt werden. Sie können den maximalen Zuschussbetrag überschreiten. Auch eine Kombination von Zuschuss und Darlehen ist möglich.
Als Voraussetzung für den Erhalt müssen Sie dem Jobcenter einen Business-Plan vorlegen. Darin enthalten ist die Darstellung der Geschäftsidee, eine Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplanung sowie eine Erlös- und Rentabilitätsvorschau. Dazu muss eine fachkundige Stelle Ihr Vorhaben als tragfähig bescheinigen (Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute).
Überdies können hauptberuflich Selbstständige zur Aufrechterhaltung ihrer Selbstständigkeit durch Beratung und Kenntnisvermittlung unterstützt werden. Dies gilt jedoch nur für unternehmerische und nicht für fachliche Zusammenhänge.
Als Voraussetzung für alle Leistungen gilt stets, dass Sie durch die erhaltenen Leistungen voraussichtlich weniger oder kein Arbeitslosengeld 2 mehr benötigen.
Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen
Bei umfangreichem Personalabbau können Arbeitgeber sogenannte Transfermaßnahmen einleiten, um ehemalige Mitarbeiter (auch Auszubildende) im Vermittlungsprozess zu unterstützen und sie quasi “aus Arbeit in Arbeit” zu bringen. Das geschieht z. B. durch Bewerbungstrainings, Orientierungsseminare, Kurzqualifizierungen, Praktika oder Existenzgründungsberatungen. Die Durchführung dieser Maßnahmen obliegt sog. Transfergesellschaften, meist handelt es sich dabei um Bildungsträger.
Empfänger der Förderung ist der Arbeitgeber. Er muss die Förderung gegenüber der Agentur für Arbeit geltend machen. Sie wird als Zuschuss gewährt und beträgt 50 % der anfallenden Maßnahmekosten, höchstens aber 2500 Euro pro gefördertem Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber hat den Lebensunterhalt des Arbeitnehmers während der Teilnahme an einer Transfermaßnahme weiter zu finanzieren.
Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer
Diese Leistung wurde bis zm 31. Dezember 2013 gewährt. Nach gegenwärtiger Rechtslage handelt es sich um ein Auslaufmodell. Allenfalls ist noch eine Wiederbewilligung bei Unterbrechung eines noch nicht ausgeschöpften Anspruchs möglich.
Ältere Arbeitnehmer, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, deren Nettoentgelt niedriger ist als das Nettoentgelt, das der Arbeitslosengeldberechnung zugrunde liegt, erhalten einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt und einen zusätzlichen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die Leistung wird über einen Zeitraum von zwei Jahren gewährt. Im ersten Jahr beträgt der Zuschuss 50 %, im zweiten Jahr 30 % der Nettoentgeltdifferenz. Voraussetzung ist u. A., dass der Arbeitnehmer
- arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht ist,
- das 50. Lebensjahr vollendet hat,
- einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 120 Tagen hat oder hätte.
Eingliederungszuschuss
Arbeitgebern kann max. 12 Monate lang das Arbeitsentgelt bis zu einer Höhe von 50% bezuschusst werden, wenn Sie Arbeitnehmer einstellen, die entweder
- das 50. Lebensjahr vollendet haben
- Vermittlungshemmnisse aufweisen (Sprachprobleme, Langzeitarbeitslosigkeit, chronische Krankheit, Geringqualifizierung...)
- (schwer)behindert sind
Die Förderung von Erstgenannten kann bis zu 36 Monaten andauern.
Im Falle von Letztgenannten kann die Förderhöhe bis zu 70 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu 24 Monate betragen. Nach Ablauf von zwölf Monaten wird der Eingliederungszuschuss um min. 10 Prozentpunkte gemindert. Bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen beträgt die Förderhöchstdauer 60 Monate. Bei besonders betroffenen älteren schwerbehinderten Menschen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, beträgt die Förderhöchstdauer 96 Monate. In diesem Fall wird der Förderbetrag nach einer Förderdauer von 2 Jahren um jährlich min. 10 % verringert.
Eingliederung von Lagzeitarbeitslosen/ Teilhabe am Arbeitsmarkt
Arbeitgeber können für arbeitslose Personen, die sich im Sinne von §16e SGB II seit zwei Jahren im Leistungsbezug befinden, einen Zuschuss zum Entgelt erhalten, wenn sie mit ihnen ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründen. Der Zuschuss wird für max. zwei Jahre geleistet: er beträgt im ersten Jahr des Arbeitsverhältnisses 75 % des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und im zweiten Jahr des Arbeitsverhältnisses 50 % des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts.
Arbeitgeber können gemäß §16i SGB II ferner Zuschüsse zum Arbeitsentgelt erhalten, wenn Sie eine zugewiesene leistungsberechtigte erwerbsfähige Person sozialversicherungspflichtig beschäftigen, die sich über sechs Jahre im Leistungsbezug befunden hat. Der Zuschuss beträgt dann in den ersten beiden Jahren 100 % des Mindestlohns bzw. des tariflich festgelegten Entgelts. Der Zuschuss reduziert sich bis ins Fünfte Jahr um jeweils 10 % jährlich. Voraussetzung ist, dass der Leistungsberechtigte:
- min. 25 Jahre alt ist
- innerhalb der letzten 7 Jahre min. 6 Jahre Leistungen nach dem SGB 2 erhalten hat
- in dieser Zeit nicht oder nur kurz sozalvers.pflichtig oder geringfügig beschäftigt oder selbstständig war
- nicht über einen Zeitraum von 5 Jahren bereits von Teilhabeleistungen profitiert hat
Weiterhin sind in Fällen nach §16i auch Weiterbildungen in einem anderen Betrieb förder- und zusätzlich zuschussfähig. Oberstes Ziel bleibt die Vermittlung in ein reguläres Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis. Die Maßnahme kann aus diesem Grund von allen Seiten umgehend beendet werden.
Bestandteil der Förderung ist in in jedem Fall eine ganzheitliche Betreuung durch die Arbeitsagentur oder eine beauftragten Träger.
Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen
Jugendliche, die nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht keinen Ausbildungsplatz gefunden oder diesen verloren haben, können durch eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme (BVB) gefördert werden. Teilnehmer einer BVB werden bei der Berufsorientierung und der Suche nach einem Ausbildungsplatz unterstützt. Wer noch keinen Schulabschluss besitzt, kann diesem im Rahmen der Maßnahme nachholen. Grundsätzlich soll durch schulische und berufspraktische Anteile die Ausbildungsreife hergestellt werden. Dazu gehört neben der Vermittlung von Basiskenntnissen in Mathematik und Deutsch, auch die Ausbildung kognitiver Fähigkeiten und Selbstkompetenzen (z. B. Konzentrationsvermögen, räumliches Vorstellungsvermögen, Durchhaltevermögen und Kritikfähigkeit...).
Berufsausbildungsbeihilfe
Auszubildende oder Teilnehmer an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen können einen monatlichen Zuschuss erhalten, der den Ausbildungsaufwand und den Bedarf für den Lebensunterhalt berücksichtigt. Bei Auszubildenden wird das Einkommen voll angerechnet, Einkommen von Ehegatten, Lebenspartnern oder Eltern nur dann, wenn bestimmte Freibeträge überstiegen werden. Bei Teilnehmern an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen wird kein Einkommen angerechnet.
Voraussetzung für den Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe ist, nicht im Haushalt der Eltern zu wohnen, entweder weil
- die Ausbildungsstätte von dort aus nicht in angemessener Zeit erreicht werden könnte,
- der Azubi das 18. Lebensjahr vollendet hat,
- verheiratet ist oder war,
- mit mindestens einem Kind zusammenlebt oder
- es für ihn aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist, bei seinen Eltern zu wohnen.
Ausbildungsbegleitende Hilfen
Ausbildungsbegleitende Hilfen richten sich an Auszubildende und Ausbildungssuchende, die ohne Förderung eine Berufsausbildung/ Einstiegsqualifizierung nicht beginnen, fortsetzen oder erfolgreich beenden könnten. Das kann zum Beispiel an Sprachproblemen, Lernschwierigkeiten oder Problemen im sozialen Umfeld liegen. Die Fördermaßnahmen beinhalten Stützunterricht bei Sprach- und Bildungsdefiziten, fachpraktische und -theoretische Anteile sowie sozialpädagogische Begleitung. Die erforderlichen Maßnahmekosten werden an die Maßnahmeträger gezahlt.
Berufseinstiegsbegleitung
Maßnahmen zur Berufseinstiegsbegleitung dienen der Unterstützung von förderbedürftigen Jugendlichen in der Zeit des Übergangs von der allgemeinbildenden Schule zur beruflichen Ausbildung. Die Maßnahmen werden in Kooperation mit einem Träger direkt in den Schulen angeboten. Primäres Ziel ist die Eingliederung in eine berufliche Ausbildung. Unterziele sind: der Abschluss einer allgemeinbildenden Schule, Berufsorientierung, die Suche nach einem Ausbildungsplatz und Stabilisierung des Ausbildungsverhältnisses.
Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung (BaE)
Lernbeeinträchtigte oder sozial benachteiligte Ausbildungssuchende, denen auch mit ausbildungsbegleitenden Hilfen keine betriebliche Ausbildung vermittelt werden kann, können eine außerbetriebliche Berufsausbildung bei einem Bildungsträger absolvieren. Teilnehmer einer BaE werden von Sozialpädagogen, Lehrkräften und Ausbildern begleitet und anhand eines individuellen Förderplans unterstützt. Ein frühzeitiger Übergang in ein betriebliches Ausbildungsverhältnis bleibt dabei ein definiertes Ziel. Der Auszubildende erhält eine Ausbildungsvergütung.
Förderung schwer zu erreichender junger Menschen
Zielgruppe sind leistungsberechtigte Jugendliche unter 25, die mit bisherigen Einstiegsinstrumenten und sozialpädagogsichen Hilfestellungen nicht erreicht werden können. Die Förderinhalte sind lebensweltorientiert und zielen (neben einer Hinführung zu Arbeit und Ausbildung) auf eine Verbesserung des Sozialverhaltens, der Selbstkompetenz und der Lebensverhältnisse ab (z. B. Wohnsituation, finanzielle Situation, familiäre Situation). Die Arbeitsagentur beauftragt einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit der Durchführung einer enstprechenden Maßnahme.
Berufsausbildung für Menschen mit besonderem Förderbedarf
Auszubildende werden während der Berufsausbildung von Lehrkräften und Sozialpädagogen eines Bildungsträgers begleitet und anhand eines Förderplans individuell unterstützt. Dazu gehören bspw. Nachhilfeangebote oder Gespräche mit Eltern, Ausbildern und Lehrern. Der Ausbildungsbetrieb wird dabei mit einbezogen. Der Besuch der Berufsschule gehört wie bei jedem Ausbildungsverhältnis dazu, der Ausbildungsvertrag wird mit einem anerkannten Ausbildungsbetrieb geschlossen.
Einstiegsqualifizierung
Für die Durchführung eines Einstiegsqualifzierungsjahres (EQJ) können Arbeitgeber zur Praktikumsvergütung einen monatlichen Zuschuss von bis zu 231 Euro erhalten, zuzüglich eines Pauschalbetrages zur Sozialversicherung. Die Förderung wird für die Dauer des Praktikums gewährt (6 bis 12 Monate). Das EQJ richtet sich an Jugendliche, die keine Ausbildung gefunden haben oder als noch nicht ausbildungsreif gelten. Wer berufsschulpflichtig ist, besucht während eines EQ-Jahres auch die Berufsschule.
Leistungen zur beruflichen Rehabilitation
Menschen, die aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung dauerhaft geminderte Chancen auf einen Ausbildungsplatz oder Arbeitsplatz (oder dessen Erhalt) haben, können einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben stellen. Die Erkrankungen können körperlicher, geistiger und seelischer Art sein. Je nach Art bzw. Schwere der Behinderung können zum Erhalt oder zur Schaffung eines Arbeitsplatzes folgende Leistungen gewährt werden:
- Übernahme der Lehrgangskosten einer behindertenspezifischen Maßnahme zuzüglich Kosten für Lernmittel und Arbeitsausrüstung
- Reisekosten, Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung
- Kosten für eine Arbeitsassistenz sowie Kinderbetreuungskosten
- Kosten für medizinische, psychologische oder pädagogische Hilfen
- Kraftfahrzeughilfe (Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs, für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung, zur Erlangung einer Fahrerlaubnis)
- Kosten für nicht-orthopädische Hilfsmittel und technische Arbeitshilfen
- Kosten der Beschaffung oder Ausstattung einer behindertengerechten Wohnung
- Existenzgründerzuschüsse
Weiterhin werden zur Sicherung des Lebensunterhaltes entweder Übergangsgeld oder Ausbildungsgeld gewährt.
Persönliches Budget
Menschen, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind, können ein persönliches Budget beantragen. Es soll die Teilhabe am gesellschaftlichen oder beruflichen Leben ermöglichen und gilt für alltägliche und regelmäßig wiederkehrende Bedarfe, z. B. die Inanspruchnahme von Fahrdiensten, Hilfsdiensten, einer Arbeitsassistenz... Die Höhe des des persönlichen Budgets orientiert sich am individuellen Bedarf und kann mehrere hundert bis tausend Euro monatlich betragen.
Zuschuss zum Arbeitsentgelt bei Weiterbildung
Für die Freistellung eines Arbeitnehmers zu einer Weiterbildung kann dem Arbeitgeber ein Zuschuss zum Arbeitsentgelt gezahlt werden. Die Weiterbildung muss aufgrund eines fehlenden Berufsabschlusses oder weil in über 4jähriger Beschäftigung in einer an- oder ungelernten Tätigkeit der erlernte Beruf voraussichtlich nicht mehr ausgeübt werden kann.
Die Höhe des Zuschusses bemisst sich anteilig am Arbeitsentgelt für die Zeit, in welcher der Arbeitnehmer aufgrund der Weiterbildung keine Arbeitsleistung erbringen kann.
Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung
Arbeitgebern kann zur Ausbildung eines behinderten Menschen ein Zuschuss zur Ausbildungsvergütung in Höhe von regelmäßig 60 % (80 % bei Schwerbehinderten) der monatlichen Ausbildungsvergütung im letzten Jahr gewährt werden. In Ausnahmefällen kann ein 100%iger Zuschuss geleistet werden. Bei Übernahme eines schwerbehinderten Menschen in ein Arbeitsverhältnis im Anschluss an eine abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung kann für die Dauer eines Jahres ein Eingliederungszuschuss in Höhe von bis zu 70 % des Arbeitsentgelts erbracht werden.
Arbeitshilfen für behinderte Menschen
Für eine behindertengerechte Ausgestaltung von Arbeitsplätzen können Zuschüsse an Arbeitgeber gezahlt werden, sofern diese nicht dazu verpflichtet sind.
Probebeschäftigung behinderter Menschen
Arbeitgebern können die Kosten erstattet werden, die ihnen bei einer befristeten Probebeschäftigung eines behinderten Arbeitnehmers entstehen (Gehaltskosten, Sozialversicherungsbeiträge). Die Erstattung beschränkt sich auf einen Zeitraum von höchstens drei Monaten.
Unterstützte Beschäftigung
Die unterstützte Beschäftigung richtet sich an Jugendliche und Erwachsene, die aufgrund einer Behinderung keine Ausbildung absolvieren, aber mit entsprechender Unterstützung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten können. Ziel ist die Übernahme in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.
Bestandteil der unterstützten Beschäftigung ist eine individuelle betriebliche Qualfizierung (InbeQ) und im Bedarfsfall eine Berufsbegleitung zur Stabilisierung des Beschäftigungsverhältnisses. Die InbeQ dauert in der Regel 24 Monate, und kann in Einzelfällen um weitere 12 Monate verlängert werden. Währenddessen werden die Teilnehmer von einem Qualifizierungstrainer begleitet. Leistungen zum Lebensunterhalt und Kosten für Qualifizierung werden von der Agentur für Arbeit übernommen.